b) Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, die im Rahmen des ergänzenden Beweisverfahrens gemachten Zeugenaussagen seien nicht das Hauptmotiv gewesen für die Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens, macht er darin keinen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des ergänzenden Beweisverfahrens eine Neubeurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat.