Schein. Sie seien nicht das Hauptmotiv gewesen, um ein neues medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dies gehe aus dem Instruktionsschreiben des Referenten an den Experten M. hervor (OG act. 477). In diesem Schreiben werde zunächst auf das Strafurteil von 1980, dann auf die angebliche Widersprüchlichkeiten des Beschwerdeführers im Gutachten G. verwiesen. Erst an dritter Stelle, völlig unklar und konfus, werde das im Jahr 1999 durchgeführte Beweisverfahren erwähnt, allerdings ohne zu konkretisieren, was der Beschwerdeführer selber zugestanden habe und welche neuen Kenntnisse dadurch gewonnen worden seien (OG act. 477 S. 2 oben).