Im erstinstanzlichen Verfahren hätten somit diesbezüglich keine neuen Tatsachen produziert werden können. Entgegen der Ansicht des Vorinstanz habe das von ihr durchgeführte Beweisverfahren, nämlich die Einvernahme der Nachbarn, keine neuen Tatsachen zum Vorschein gebracht, die zu einer erneuten Prüfung der Kausalität und des Ausmasses des Schadens hätten führen müssen. Der Hinweis der Vorinstanz auf diese Zeugenaussagen als Begründung eines neuen Sachverhalts erfolge dann auch nur zum - 8 -