3.1. a) Zur Begründung bringt er vor, dem von der Vorinstanz angeführten Entscheid des Kassationsgerichts habe die Konstellation zugrunde gelegen, dass das Bezirksgericht ein umfassendes Beweisverfahren über diejenigen Tatsachen durchgeführt habe, die für die obere Instanz unvollständig gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe die Erstinstanz wegen der Bindung an den Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz bezüglich der bereits entschiedenen Fragen der Kausalität und des Ausmasses des Schadens bzw. des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit kein Beweisverfahren durchführen dürfen. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten somit diesbezüglich keine neuen Tatsachen produziert werden können.