c) Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, ob es sich bei der fraglichen Feststellung um eine Rechtsauffassung im Sinne von § 104 Abs. 2 aGVG handle (KG act. 1 S. 9 lit. d), muss deshalb nicht näher eingegangen werden. 3. Sodann rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es liege ein neuer Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG vor. Er macht insbesondere geltend, die Aussagen seiner Nachbarinnen seien nicht beweistauglich und vermöchten die Grundlagen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu erschüttern (KG act. 1 S. 11).