oder nicht. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, das Kassationsgericht habe sich die Auffassung der Vorinstanz zu Eigen gemacht. Das Kassationsgericht ist in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1993 - unter Prüfung mit beschränkter Kognition - zum Schluss gelangt, es könne der Vorinstanz keine Willkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie für ihren Entscheid auf das Gutachten von PD Dr. G. abgestellt habe (BG act. 206 S. 15). Damit wurde auch nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz bei erneuter Befassung zu einer anderen Ansicht gelangen könnte, ohne dabei einen Nichtigkeitsgrund zu setzen.