Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz als rückweisende Instanz auch dann nicht an ihre im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden ist, wenn eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen worden ist. Das Kassationsgericht bestätigt den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid nicht in der Sache selbst, sondern überprüft im Rahmen der vorgebrachten Rügen, ob dieser Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist - 7 -