Ebenso wenig folgt aus § 104 Abs. 2 aGVG, dass bei Gutheissung durch die Kassationsinstanz die untere Instanz auch an solche Erwägungen der Kassationsinstanz gebunden ist, mit denen eine Rückweisung abgelehnt wurde, oder an eigene Erwägungen des ersten Entscheids, die nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde waren (RB 1996 Nr. 70). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz als rückweisende Instanz auch dann nicht an ihre im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden ist, wenn eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen worden ist.