Die rückweisende Instanz ist unter altem Recht nach der Rechtsprechung bei erneuter Befassung nicht an die im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden (ZR 1999 Nr. 21). Ebenso wenig folgt aus § 104 Abs. 2 aGVG, dass bei Gutheissung durch die Kassationsinstanz die untere Instanz auch an solche Erwägungen der Kassationsinstanz gebunden ist, mit denen eine Rückweisung abgelehnt wurde, oder an eigene Erwägungen des ersten Entscheids, die nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde waren (RB 1996 Nr. 70).