b) Die vorliegend zu entscheidende Frage beurteilt sich nach dem bis 31. Oktober 2001 in Kraft gewesen § 104 Abs. 2 aGVG, da sowohl die Rückweisung durch die Vorinstanz als auch der Entscheid des Kassationsgerichts unter altem Recht ergangen sind. Danach ist die untere Instanz bei Rückweisungen an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Die rückweisende Instanz ist unter altem Recht nach der Rechtsprechung bei erneuter Befassung nicht an die im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden (ZR 1999 Nr. 21).