Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keinen sachlichen Grund, hinsichtlich der Bindungswirkung eines Beschlusses des Kassationsgerichts zwischen Rückweisung und Abweisung zu unterscheiden. Im Rahmen der Abweisung bestätige das Kassationsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz und mache sie zu ihrer eigenen. Für die Verbindlichkeit der Rechtsauffassung des Kassationsgerichts für die Vorinstanz spreche auch die Tatsache, dass die obere Instanz ihre hierarchische Kompetenz verlieren würden, wenn die Vorinstanz aufgrund der gleichen Tatsachen eine neue Beweiswürdigung vornehme, deren Ergebnis dem ersten diametral entgegenstehe (KG act. 1 Ziff. III.1.b S. 7 f.).