auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, das Gutachten von Dr. G. sei richtig ausgelegt und habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz aller geltend gemachter und unbestrittener Widersprüchlichkeiten nicht simuliere, sondern aggraviere (KG act. 1 Ziff. III.1.a S. 5 ff.).