Die Vorinstanz sei entsprechend dem damaligen § 104 Abs. 2 aGVG an ihren eigenen Rückweisungsbeschluss nicht gebunden. Hingegen sei sie auch nach dem alten § 104 Abs. 2 aGVG an die Auffassung des Kassationsgerichts in dieser Sache gebunden, welche dessen Beschluss vom 6. Dezember 1993 zugrunde gelegen habe. In diesem Beschluss habe sich das Kassationsgericht mit den Entscheidungsgründen des vorinstanzlichen Rückweisungsbeschlusses vom 13. April 1993 (OG act. 192) - 6 -