a) Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid der Vorinstanz, die von der Beschwerdegegnerin im zweiten Berufungsverfahren vor Vorinstanz vorgebrachten neuen Behauptungen im Sinne von § 267 Abs. 2 aZPO uneingeschränkt zuzulassen, sei vielleicht formal richtig. Materiell aber sei er unrichtig, weil die Vorinstanz über diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die bereits vom Kassationsgericht und dem Bundesgericht entschieden worden seien, keine neuen Beweisverfahren hätte veranlassen dürfen. Die Vorinstanz sei entsprechend dem damaligen § 104 Abs. 2 aGVG an ihren eigenen Rückweisungsbeschluss nicht gebunden.