3. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, aufgrund einer vollständigen Berufs- und Arbeitsunfähigkeit seinerseits über seine Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin (über das Quantitative) neu zu entscheiden. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 13 S. 2).