320 [Prot.] S. 88 ff.) verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 6. Juni 2003, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 370'044.05 zuzügl. Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (OG act. 532 = KG act. 2).