Die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wies das Kassationsgericht am 1. September 2001 ab (OG act. 473). Mit Beschluss vom 28. September 2001 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ernannte seinen Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter, beides mit Wirkung ab 25. April 2001 (OG act. 474). Nach Erstattung des Gutachtens (OG act. 487) sowie nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien (OG act. 493 bzw. 500) und Durchführung einer weiteren Beweisverhandlung (OG act. 320 [Prot.]