Juni 1999 (OG act. 414) ab. Auf die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde bzw. eidgenössische Berufung wurde mit Beschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 28. August 1999 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 1999 nicht eingetreten (OG act. 423 und 426). Nach Durchführung des diesbezüglichen Beweisverfahrens ordnete die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Januar 2000 zur Frage der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit ein erneutes Gutachten an (OG act. 444). Die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wies das Kassationsgericht am 1. September 2001 ab (OG act. 473).