2. Die Erstinstanz verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit ihrem zweiten, vom 26. August 1997 datieren Urteil, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 1'814'658.- - zuzügl. Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (BG act. 317 = OG act. 321). Gegen das Urteil der Erstinstanz haben beide Parteien rechtzeitig Berufung erklärt. Der Schriftenwechsel wurde am 27. August 1998 geschlossen (OG act. 320 [Prot.] S. 6). Mit Beschluss vom 2. November 1998 liess die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit mehreren neuen Behauptungen zum (Gegen-)Beweis zu (OG act. 320 [Prot.] S. 7).