Auf Berufung des Beschwerdeführers wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Sache an die Erstinstanz zurück zur Weiterführung des Verfahrens verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter einem unfallbedingten hirnorganischen Schaden leide (OG act. 192). Die von der Beschwerdegegnerin hiergegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde bzw. eidgenössische Berufung wurden vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 (OG act. 206) bzw. vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 1994 (OG act. 207) abgewiesen.