Weitere Leistungen verweigerte sie (vgl. KG act. 2 S. 10). Eine Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung weiteren Schadenersatzes wies das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, nachfolgend Erstinstanz) mit Urteil vom 9. Januar 1992 ab (OG act. 148). Auf Berufung des Beschwerdeführers wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Sache an die Erstinstanz zurück zur Weiterführung des Verfahrens verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter einem unfallbedingten hirnorganischen Schaden leide (OG act.