1. Am 20. Juli 1984 kollidierte der Wagen von Jan F. mit dem Taxi des Klägers (Erstappellant und Zweitappellat, nachfolgend Beschwerdeführer). Die Beklagte (Erstappellatin und Zweitappellantin, nachfolgend Beschwerdegegnerin), ist die Haftpflichtversicherung von F. und anerkannte dessen Verschulden an der Kollision. Sie bezahlte dem Beschwerdeführer die Rechnung für die Reparatur des Taxis in der Höhe von Fr. 5'286.20 sowie weitere Fr. 58'000.-- als Ersatz für Körperschäden. Weitere Leistungen verweigerte sie (vgl. KG act. 2 S. 10).