{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nIm übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, genau anzugeben, welche medizinischen Akten und andere Beweismittel das Obergericht nicht gewürdigt habe\nund welche Schlüsse sich aus welchem andern Beweismittel in der Weise ergeben, dass das Abstellen auf das Gutachten M. als willkürlich erscheine. Immerhin\nhält der Gutachter Prof. Marco M. fest, dass sich sein Gutachten, neben der Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers, auch auf die „ausserordentlich umfangreichen medizinischen Akten und im Besonderen auch die darin enthaltene medizinische Dokumentation“ stütze (OG act. 487 S. 3), so dass davon\nausgegangen werden kann, dass die medizinischen Akten die Beachtung des\nGutachters gefunden haben.\n\n11. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe bereits in OG act. 500\n(S. 5 lit. c-e) dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin für seinen gesamten Schaden auch dann hafte, wenn die Auffassung des letzten Gerichtsexperten richtig\nsein sollte, er sei als Taxifahrer nur 15 % arbeitsunfähig. Die Vorinstanz bezweifle\ndie Adäquanz, setze sich aber damit nicht auseinander, weil alle diese Mediziner\nwesentlich auf seine eigenen Angaben abgestellt hätten. Daher träfe die Ärzte\nkein Kunstfehler.\n- 52 -\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei\ndargelegt worden, dass die Vor-Experten nicht einseitig auf seine Aussagen abgestellt hätten, erweist sich die Rüge unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen (Erw. II.9 hiervor) als unbegründet.\n\nc) Nicht eingetreten werden kann ferner auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der adäquaten Verursachung des Schadens, handelt es sich\ndabei doch um eine Frage des Bundesrechts, welche mit Berufung vor Bundesgericht zu rügen ist, weshalb es an einer Zuständigkeit des Kassationsgerichts mangelt (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n11. Auf die Rügen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Festsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten (KG act. 1 S. 50 ff. Ziff. 8 und 9) ist\nim vorliegenden Kassationsverfahren nicht einzugehen, da mit der heutigen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Kosten- und Entschädigungsregelung dahinfällt und das Obergericht in seinem neuen Entscheid darüber umfassend neu zu befinden haben\nwird.\n\nIII.\n\nDa die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen ist, wird die Beschwerdegegnerin für\ndas Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, §\n68 Abs. 1 ZPO). Die Prozessentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 ZPO).\n- 53 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der II. Zivilkammer\ndes Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2003 aufgehoben und die\nSache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\nFr. 25'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 1'261.-- Schreibgebühren,\nFr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt ..... , für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}