{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Die vom Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Protokoll zitierten Aussagen des Sachverständigen M. stehen im Zusammenhang mit den Ausführungen\nim Gutachten M.s, wonach er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers \"unter äusserst grosszügiger Berücksichtigung subjektiver Angaben\"\nmachen würde (vgl. OG Prot. S. 107). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der\nExperte habe die erwähnte Aussage wie folgt präzisiert: Er \"bereue dieses Wörtchen\", aber nachdem es ausgesprochen und geschrieben sei, werde er es auch\nkommentieren müssen. Letzten Endes stütze er seine Beurteilung einer echten,\nunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eben auf die Angaben des Beschwerdeführers.\nEr wolle mit diesem Wort \"äusserst grosszügig\" betonen, dass er diese Angaben\ntrotz der Widersprüchlichkeiten in den Darlegungen des unfallverursachenden\nAutos, des Verhaltens beim Nachhausefahren etc. im Glauben an die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeschilderung mache. Das sei die \"Grosszügigkeit\". Er hätte\nauch anders argumentieren können. Darin sehe er eine gewisse Grosszügigkeit\ndes interpretierenden Arztes, nicht aus Prinzip, sondern aus der Kenntnis der üblichen, nicht so seltenen, echten Beschwerden im Anschluss an eine Distorsionsverletzung. Kurz gesagt, passten die Beschwerden, die der Beschwerdeführer\nschildere, in seine jahrzehntelange Erfahrung als Arzt, in die hunderte, wenn nicht\ntausende von Einzelfällen, die er gesehen habe (KG act. 2 S. 39). Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abgeleitet haben\nwill. Dass die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bejaht wurde, ergibt sich jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit.\n- 50 -\n\nWenn der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von\nSchwindel als hartem Befund ausgegangen, so ist zunächst festzuhalten, dass\nsich der Beschwerdeführer nicht in hinreichendem Mass mit den vorinstanzlichen\nErwägungen auseinandergesetzt hat. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass\nsich die Vorinstanz in KG act. 2 S. 40 ff. mit der Problematik des Drehschwindels\nauseinandersetzt, der objektivierbar sei. Eine diesbezügliche Ergänzung der Untersuchung wird vom Experten nach Ausführungen der Vorinstanz indessen als\nnicht notwendig betrachtet.\n\nDas Obergericht hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer\nfestgehalten, es treffe zu, dass der Experte seine Aussage, der Beschwerdeführer\nsei in seinem Beruf als Taxifahrer (nur) zu 15 % dauernd arbeitsunfähig gewesen,\nnicht objektiv nachvollziehbar schlüssig belegen können. Dies gelte aber genau\nso für eine unfallbedingte Schädigung an sich. Es ist offensichtlich, dass die Angabe des Experten Prof. Marco M. eine Schätzung ist, die auf einer Gesamtwürdigung beruht („Berücksichtigt man all diese Elemente und die eigene Erfahrung\ndes Begutachters ...“, vgl. OG act. 487 S. 43 oben). Dem Gutachter war auch bekannt, dass der Beschwerdeführer Taxifahrer war, so dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Gutachter bei der Schätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers den Beruf berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, woraus sich ergeben soll, dass ein Mann der unter den auch\nvom Gutachter angenommenen Schwindelanfällen des Beschwerdeführers leidet,\nals Taxifahrer allgemein und damit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er zeigt damit\nauch nicht auf, dass das Gutachten in diesem Punkt sowie die Erwägungen des\nauf dieses Gutachten abstellenden Obergerichts unhaltbar und damit willkürlich\nseien. Die Rüge ist ungenügend begründet\n\nSoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dem Experten die Kritik\ndes Gutachters G. nicht vorgehalten bzw. dieser habe nicht von sich aus Stellung\nbezogen, kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt\nnicht dar, welche Schlüsse er im Hinblick auf den geltend gemachten Rügen daraus gezogen haben will.\n- 51 -\n\n10.2. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz müsse alle\nmedizinischen Akten, alle Beweismittel in ihrer Gesamtheit (also auch diejenigen\nzu seinen Gunsten) würdigen. Sie habe aber ausschliesslich auf ein einziges, in\nseiner Gesamtheit unschlüssiges Gutachten, welches in Widerspruch zur gesamten medizinischen und sonstigen Aktenlage stehe, abgestellt, was willkürliche\nBeweiswürdigung darstelle.\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum geltend\nmacht, es treffe nicht zu, dass die Vor-Experten einzig auf seine Angaben abgestellt und diese objektive Befunde erhoben hätten, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. Erw. II.9 hiervor). Dasselbe gilt für das Vorbringen,\nder Experte M. sei nicht in der Lage, die Arbeitsunfähigkeit zuverlässig für die\nVergangenheit von 17 Jahren zu beurteilen (vgl. Erw. II.8 hiervor) sowie für die\nRüge, die Vorinstanz habe auf ein unschlüssiges Gutachten abgestellt (vgl. Erw.\nII.9).\n\n"}