{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Experte relativiere auch die \"ausgeprägte\nEinschränkung der Beweglichkeit des Kopfes\": eine eingeschränkte Beweglichkeit\nsei in seiner Beurteilung ein Befund, insofern objektiv, aber wie beweglich der\nKopf sei, hänge von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. Es hänge davon ab,\nwie die Struktur der Halswirbel sei, ob sie gesund, jugendlich beweglich seien,\noder ob sie durch die degenerativen Veränderungen im Laufe des Lebens, die mit\n60, 70 Jahren oder auch schon früher aufträten, beeinträchtigt seien. Es hänge\nauch davon ab, ob Schmerzen vorhanden seien, die in verständlicher Weise den\nUntersuchten dazu brächten, sich einer Bewegung einfach zu widersetzen, weil\nes ihm weh tue. Jede Schulterverletzung, auch wenn dabei nicht die Knochen\nverletzt seien, hindere den Patienten an der Bewegung, weil es ihm eben weh\ntue. Eine eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes sei etwas, das festgestellt\nwerden könne, deren Ursache aber damit noch nicht gesagt sei. Man werde einen\nExploranden oder einen Patienten, der \"Au, das tut mir weh\" sage, nicht dazu\nzwingen, seinen Kopf vermehrt zu bewegen (...). Die Formulierung \"Die Halswir-\nbelsäule-Beweglichkeit war wegen Sperren passiv nicht beurteilbar\", erläutere der\nExperte damit, dass der Patient durch Blockieren der Kopfbewegung weitere Bewegungen durch den Arzt verhindere. Damit sei die Beweglichkeit als solche, und\ninsbesondere die passive Beweglichkeit, nicht beurteilbar. Es beweise also nicht,\ndass eine objektive Einschränkung der Beweglichkeit da ist, es beweise nur, dass\nder Patient Schmerzen habe oder sich Schmerzen anbahnten. Das sei nicht beurteilbar (KG act 2. S. 31).\n- 48 -\n\nc) Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet erschiene, die von der\nVorinstanz vom Gerichtsexperten übernommene Schlussfolgerung, die Beweglichkeit der HWS sei wegen Sperrens nicht beurteilbar, als willkürlich umzustossen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Schmerzangaben des Beschwerdeführers nicht anzweifelt, folgt keineswegs - im Hinblick auf das Willkürverbot - in zwingender Weise, dass die Beweglichkeit der HWS objektiv eingeschränkt ist, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht. Die Rüge ist unbegründet.\n\n10.1. a) Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel Berufsunfähigkeit als Taxifahrer wegen unfallbedingtem Schwindel geltend, die Vorinstanz habe fundierte\nKritik des früheren Gerichtsexperten (OG act. 501/6), dem letzten Experten M.\nnicht vorgehalten. Obwohl dieser alle dazugehörenden Beilagen vor seiner Befragung habe einsehen können, habe er auch von sich aus zu dieser Kritik keine\nStellung genommen. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer zunächst\nauf das vorinstanzliche Protokoll. Auf die Ergänzungsfrage des Vorsitzenden \"Ja,\nSie müssen sich nicht herausreden. Passen also die Beschwerden, die Herr X.\nIhnen geschildert hat, in Ihre jahrzehntelange Erfahrung als Arzt?\" habe der Experte geantwortet \"Sie haben es viel besser formuliert als ich, ja\". Die Frage, ob\nman das so sagen könne, habe der Experte bejaht (OG Prot. S. 108). Es frage\nsich, so der Beschwerdeführer weiter, welche Beschwerde er vorgetragen habe,\nauf die sich die Frage des Vorsitzenden bezogen habe. Der Experte habe in seinem Gutachten (OG act. 487 S. 22 und 24) seine Schwindelangaben notiert. Das\nheisse, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Experten unter anderem\nSchwindelattacken angegeben habe. Dieser habe mit der Bejahung der grundsätzlichen Kausalität auch die von ihm angegebenen Beschwerden bejaht, wie\naus der zitierten Stelle des Protokolls hervorgehe. Es erscheine absurd, ihm eine\nunfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 15 % zu attestieren, ohne allerdings zu begründen, auf welche unfallbedingten Beschwerden diese Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei. Gehörten die von ihm angegebenen Schwindelattacken zu seinem Beschwerdebild, oder seien es andere Beschwerden ohne Schwindelattakken, die seine Berufsunfähigkeit um 15 % reduzierten? Daraus resultiere, dass\nder Experte und die Vorinstanz grundsätzlich eine unfallbedingte Arbeitsunfähig-\n- 49 -\n\nkeit von 15 % bejahten. Wenn es aber um die Berufsfähigkeit gehe, die durch den\nSchwindel zu 100 % beeinträchtigt worden wäre, verlangten sie einen harten objektiven Befund, obwohl erfahrungswissenschaftlich Schwindel ebenfalls zu den\nklassischen Symptomen der Halswirbelsäuleverletzungen gehöre (unter Hinweis\nauf OG act. 526, OG act. 525 S. 9 ff., 501/6 S. 4 Ziff. 4 sowie BGE 117 V 360 E.\n4b, wo Schwindel als typisches Symptom aufgeführt werde), der nicht objektiviert\nwerden könne (KG act. 1 S. 46 f. lit. c).\n\n"}