{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\n9.5. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Experte habe den unbestrittenen Befund einer Streckhaltung der HWS in willkürlicher und widersprüchlicher Weise relativiert. Zunächst bemühe der Experte Statistiken, ohne allerdings\nderen Quelle anzugeben. Der Experte habe dem Gericht eine eigene Publikation\nvon 1974 eingereicht, welche als OG act. 514 zu den Akten genommen worden\nsei (OG Prot. S. 128). Der Beschwerdeführer habe diese aber bereits als BG act.\n45/43 eingereicht. Nachdem nun der Experte seine eigenen Publikationen, die\nmehr als ein Vierteljahrhundert zurücklägen, dem Gericht eingereicht habe, sei\ndavon auszugehen, dass er vom Inhalt derselben immer noch überzeugt sei. Er\n(der Beschwerdeführer) habe darauf hingewiesen (OG act. 525 S. 17 Ziff. 7), dass\nder Experte in seinen Publikationen die Funktionsaufnahmen, mit denen die\nStreckhaltung der Halswirbelsäule objektiviert werden könnten, anders gewichtet\nhabe, als er dies in seinem Gutachten bzw. in seiner Befragung getan habe. Dieser Widerspruch könne nicht behoben werden. Weder der Experte noch das Gericht hätten begründet, weshalb er derjenigen Minderheit angehöre, die auch ohne\nSchleudertrauma eine Streckhaltung der HWS aufwiesen (KG act. 1 S. 44 f. lit.\ndd).\n\nb) Eine gewisse Streckhaltung der Halswirbelsäule sei - so die Vorinstanz in ihren\nErwägungen - nach Darstellung des Experten die Beschreibung eines Befundes,\nalso objektiv vorhanden. Damit sei aber nicht gesagt, ob das pathologisch sei.\n- 46 -\n\nDas sei die entscheidende Frage. Bei den wahrscheinlich etwa 1'000 Schleuderverletzungen, welche er seit 1974 gesehen habe, habe er immer wieder die Überbewertung von Röntgenbildern beobachtet. Das sei lange als Hinweis auf etwas\nPathologisches, auf eine Schädigung der Halswirbelsäule gewertet worden. Dazu\nexistiere eine ganze Reihe von neuen und guten Untersuchungen. Die bestünden\ndarin, das man eine Gruppe von Patienten, die eine Distorsionsverletzung geltend\nmachten, röntge und daneben eine Gruppe von 3'000 Patienten, die beschwerdefrei seien und nie eine Schleuderverletzung gehabt hätten. Dann unterbreite\nman die zwei Serien von Röntgenbildern einem oder mehreren erfahrenen Radiologen, die aber nicht wüssten, welches Röntgenbild zu welchem Patienten gehöre und analysiere dann, ob man die Schleuderverletzungen an seiner Halswirbelsäule erkenne oder nicht. Das sei nach Erläuterung des Experten nicht der\nFall. Er erkläre also, eine Streckhaltung der HWS sei definitionsgemäss ein objektiver Befund, den man sehe. Aber er sei kein Befund, der das Vorhandensein\neiner Schädigung oder von Beschwerde im Bereich der HWS objektiviere (OG\nProt. S. 95 [KG act. 2 S. 31 lit. g]).\n\nc) Der Umstand, dass der Experte in einer seiner früheren Publikationen die\nFunktionsaufnahme, mit denen die Streckung der HWS objektiviert werden könnten, anders gewichte, macht dessen Ausführungen vor Vorinstanz nicht widersprüchlich. Der Experte weist selbst darauf, dass der erwähnte Befund früher als\nHinweis auf eine Schädigung der HWS gewertet wurde, neuere Untersuchungen\ndiesen Schluss aber nicht mehr zuliessen. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Experte keine Quellenangaben gemacht hat. Er hat anlässlich der Befragung vor Vorinstanz die Einreichung\nvon Publikationen oder die Nennung weiterer Experten angeboten (OG Prot. S.\n95). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer nicht geltend, vor\nVorinstanz Solches verlangt zu haben. Unbegründet ist schliesslich der Einwand,\ndie Vorinstanz bzw. der Experte hätten nicht begründet, weshalb er nicht zu derjenigen Minderheit gehöre, die auch ohne Schleudertrauma eine Streckhaltung\nder HWS aufwiesen, führt doch die Vorinstanz unter Berufung auf den Experten\ngerade aus, dass diese Haltung keinen Schluss auf das Vorliegen einer Schleuderverletzung zulasse.\n- 47 -\n\n9.6. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, wenn der Experte und mit\nihm auch die Vorinstanz seine Schmerzangaben nicht anzweifelten, dann dürften\nsie auch die Einschränkung der Beweglichkeit seiner HWS nicht in Frage stellen.\nDiese als bewiesen betrachteten Schmerzen entstünden bei Überdrehung der\nHWS, was beweise, dass die Schmerzen die Grenze der Beweglichkeit markierten. Daher sei auch die Beweglichkeit seiner HWS eingeschränkt, weil er sonst ja\nkeine von der Vorinstanz als bewiesen gewürdigte Schmerzen angegeben habe.\nDamit sei ein weiterer objektiver Befund willkürlich negiert worden (KG act. 1 S.\n45 f. lit. ee).\n\n"}