{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Unter dem Titel \"zum 'Taubheitsgefühl in den Händen und Füssen':\" führt die\nVorinstanz aus, in der Erfahrung des Neurologen stecke hinter einem Taubheitsgefühl [allerdings] entweder etwas rein Subjektives, das komme bei Befindlichkeitsstörungen, bei übertriebener Selbstbeobachtung vor - oder es stecke organisch gesehen eine sogenannte Polyneuropathie dahinter. Polyneuropathie heisse eine diffuse Funktionsstörung sämtlicher, vor allem der langen peripheren\nNerven. Weil die längsten Nerven an den Füssen seien, trete eine Polyneuropathie, zum Beispiel im Rahmen von Zuckerkrankheit oder Alkoholmissbrauch, vorwiegend an den Füssen auf. Die Patienten klagten über Kribbeln, Ameisenlaufen\noder Taubheitsgefühl in den Füssen. Dies lasse sich insofern objektivieren, als die\nsensible Nervenleitgeschwindigkeit in solchen Fällen verzögert sei. Die Leitung\ndes Nervs funktioniere bei elektrischen Reizen nicht tadellos. Es lasse sich indirekt objektivieren, indem eine derartige Funktionsstörung der peripheren Nerven\nauch mit einem Reflex der Muskeln, einem Fehlen zum Beispiel des Achillessehnenreflexes einhergehe. Das seien dann Objektivierungen eines Gefühls, aber\ndas Gefühl selber lasse sich nicht objektivieren (KG act. 2 S. 29 f. lit. e).\n\nHinsichtlich der Verzögerung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit (Befund\nD.) führt die Vorinstanz aus, der Experte bezeichne eine Verzögerung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit als objektiven Befund (es folgen Ausführungen\nzum Untersuchungshergang). Liege die Geschwindigkeit, mit welcher der gesetzte Reiz in die Peripherie weitergeleitet werde, unterhalb der Norm von etwa\n50 oder 42 bis 50 m/s, sei das ein objektiver Befund. Es sage allerdings nicht aus,\nwarum sie verzögert sei. Das könne zum Beispiel eine Polyneuropathie sein,\ndann würde die Verzögerung in allen peripheren Nerven vorhanden sein. Es wä-\n- 44 -\n\nren auch gewisse andere Charakteristika bei anderen Reizmodi vorhanden. Es\nkönne aber zum Beispiel auch sein, dass an einer gewissen Stelle dieser Nerv lokal gedrückt sei und dass hier ein Block für die Weiterleitung geschehe. Aber jedenfalls sei eine verzögerte motorische Nervenleitgeschwindigkeit ein objektiver\nBefund und benötige nicht eine zusätzliche Objektivierung. Allerdings verweise\nder Experte auf die kritische Beachtung der Details der Untersuchung. Man messe die Zeit, die verstreiche zwischen dem Reiz und dem Ankommen am Ableitungsort. Das setze voraus, dass die Distanz zwischen Reizort und Ableitungsort\nsehr genau gemessen werde, da es auf die absolute Exaktheit und Sorgfalt der\nUntersuchung ankomme, die vom Untersucher abhänge und die man hinterher\nnicht kontrollieren könne. Das Ergebnis hänge auch von der Temperatur ab. Bei\nguter Raumtemperatur, 22°, sei die Leitgeschwindigkeit etwas grösser, als wenn\ndem Patienten kalt sei und sie bei 18° gemessen werde. Das seien Details, die\nvielleicht nicht sehr viel ausmachten, aber dort, wo Grenzwerte vorhanden seien,\nwichtig sein könnten. Eine sauber gemessene, objektivierte oder verzögerte motorische Leitgeschwindigkeit sei für den Experten aber ein objektiver Befund. Der\nBeschwerdeführer lege Wert auf diese letzte Feststellung (OG act. 525 S. 17),\nsetze sich aber nicht auseinander mit der Darlegung des Experten, dass die Verzögerung der Leitgeschwindigkeit verschiedene Ursachen haben könne (KG act.\n2 S. 30 f. lit. f).\n\nc) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft,\nsich nicht mit den Darlegungen des Experten auseinandergesetzt zu haben, die\nVerzögerung der Leitgeschwindigkeit könne verschiedene Ursachen haben und\neine sauber gemessene, objektivierte, verzögerte motorische Leitgeschwindigkeit\nkönne ein objektiver Befund sein. Insoweit geht die Rüge an den Erwägungen der\nVorinstanz vorbei. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz\nbehandle die Symptome Taubheitsgefühl und Nervenleitgeschwindigkeit getrennt,\nobwohl diese zusammengehörten, kann nicht auf die Rüge eingetreten werden,\nda er damit keinen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend macht und die Rüge darüber hinaus nicht in hinreichendem Masse substanziert hat. Immerhin sei darauf\nhingewiesen, dass die Vorinstanz unter dem Titel Taubheitsgefühl sehr wohl die\nMöglichkeit der (indirekten) Objektivierung durch Fehlen eines Muskelreflexes\n- 45 -\n\noder durch Störung der elektrischen Reize erwähnt und dadurch sehr wohl einen\nBezug herstellt zum Themenkreis der Verzögerung der Nervenleitgeschwindigkeit\n(vgl. KG act. 2 S. 30 oben). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer\nferner, wenn er geltend macht, der Gerichtsexperte M. suggeriere mit seinem\nHinweis auf die ideale Raumtemperatur, dass Prof. D. den - bis auf den Unterhosen entkleideten - Beschwerdeführer im Februar bei 18° Celsius Raumtemperatur\nuntersucht habe. Der Experte weist damit lediglich darauf hin, dass die Umstände\nder damaligen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Schliesslich\ntrifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen hat, dass die\nVerzögerung der Nervenleitgeschwindigkeit auf eine Nervklemmung an einer lokalen Stelle zurückzuführen sei (vgl. KG act. 2 S. 20 lit. f).\n\n"}