{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Die Vorinstanz führt zunächst aus, wenn man bei einem erwachsenen Gesunden die Fusssohle bestreiche, und zwar am äusseren Rand von hinten nach vorne Richtung kleine Zehe, dann werde entweder nichts passieren, das nenne man\n\"stumme Sohle\", oder, wesentlich häufiger, werden die Zehen, vor allem die\nGrosszehe, nach unten gebeugt. Sei jemand hingegen nicht gesund und sei bei\nihm die sogenannte Pyramidenbahn, d.h. die motorische Kommandobahn, die\nvom Gehirn ins Rückenmark hinuntergehe, geschädigt, dann werde beim Bestreichen der Fusssohle die Grosszehen nach oben, nach hinten also, gebeugt. Das\nsei ein sogenannter Babinski-Reflex. Babinski habe gefunden, dass der Reflex\ndann vorkomme, wenn zum Beispiel ein Schlaganfall oder eine andere Schädigung der zentralen Pyramidenbahn stattgefunden habe. Bei hundert Gesunden\nwerde vielleicht bei 90 beim Bestreichen der Fusssohle die Zehe nach unten gebeugt, das sei normal. Bei etwa 10 % passiere nichts, das sei eine stumme Sohle.\nDas bedeute jedoch nicht, dass es krankhaft sein müsse. Die stumme Sohle könne bei einem Menschen vorhanden sein und bei anderen nicht. Ohne zusätzliche\nZeichen, die dafür sprächen, dass die Pyramidenbahn geschädigt sei, sei eine\nstumme Sohle allein nicht als objektiver Beweis für das Vorhandensein einer organischen Schädigung des zentralen Nervensystems zu interpretieren. (...) Eine\nstumme Sohle sei aber in der Terminologie des Experten ein \"weicher Befund\", im\nGegensatz zu \"harten Befunden\", die eindeutig seien. Ein positiver Babinski sei\nfür den Experten ein harter Befund. Eine stumme Fusssohle sei dagegen ein Befund, der etwas bedeuten könne, aber nicht etwas bedeuten müsse (KG act. 2 S.\n28 f. lit. d).\n- 42 -\n\nc) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Experte M. zitiere Dr. O. in aktenwidriger Weise, kann mangels hinreichender Substanzierung der Rüge nicht auf die\nBeschwerde eingetreten werden. Der blosse Verweis auf frühere Vorbringen vermag den Anforderungen an die Substanzierung nicht zu genügen. Entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung des Anspruch des\nBeschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. Die Vorinstanz hat die von ihm geäusserte Kritik (OG act. 500 S. 36 f. lit. c und OG act. 525 S. 15 f. Ziff. 5) zumindest implizit verworfen, indem sie auf den vom Experten erwähnten Befund, dass\neine stumme Sohle etwas bedeuten könne oder auch nicht, abgestellt hat.\n\n9.4. a) Im Hinblick auf das Taubheitsgefühl in den Händen und Füssen und die\nverzögerte Nervenleitgeschwindigkeit bringt der Beschwerdeführer zunächst vor,\ndie Vorinstanz behandle diese beiden Symptome getrennt. Diese gehörten aber\nzusammen, weil auch der Experte das Taubheitsgefühl entweder auf eine Polyneuropathie oder auf eine Reizung eines einzelnen Nerven an einer Stelle (lokal)\nzurückführe (unter Hinweis auf OG act. 525 S. 16 f. Ziff. 6). Nach der Terminologie des Experten sei eine sauber gemessene, objektive oder verzögerte motorische Leitgeschwindigkeit ein objektiver Befund beim Beschwerdeführer. Prof. D.\nhabe bei ihm in der Tat eine Polyneuropathie vermutet. Da diese Verzögerung\nnicht bei allen peripheren Nerven vorgekommen sei, hätten Dres. Hayek und\nSchiller die Diagnose einer Polyneuropathie entkräftet. Es bliebe somit nur noch\ndie Variante, dass die Verzögerung der Nervenleitgeschwindigkeit auf eine\nNervklemmung an einer lokalen Stelle zurückzuführen sei. Diese auch vom Experten erwähnte Ursache, die auf eine Verletzung der Halswirbelsäulenerven, die\nfür Hände und Füsse zuständig sei, hindeute, habe die Vorinstanz nicht zur\nKenntnis nehmen wollen. Der Experte habe, wie beim Blickrichtungsnystagmus,\ngezweifelt, ob dieser Befund sauber gemessen worden sei. Er habe auf die\nRaumtemperatur verwiesen, welche mindestens 22° Celsius betragen müsse,\ndamit die Leitgeschwindigkeit richtig gemessen werden könne. Bei 18 ° Celsius\nsei dies schwierig. Dieser Hinweis höre sich wie \"ein schlechter Witz\" an, weil er\nsuggeriere, dass Prof. D. einen bis auf die Unterhose ausgezogenen Patienten\nam 19. Februar 1988, also an einem kühlen Tag, bei einer Raumtemperatur von\n18° Celsius untersucht hätte. Die Vorinstanz anerkenne, dass eine sauber ge-\n- 43 -\n\nmessene, objektivierte, verzögerte motorische Leitgeschwindigkeit ein objektiver\nBefund sein könne, aber der Beschwerdeführer sich damit nicht auseinandergesetzt habe. Dabei habe er diese Aussagen kritisiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Experte M. Prof. D. keine Fehlmessung vorwerfe (unter Hinweis auf OG act. 525 S. 16 f. ). Daher habe man von einem harten objektiven\nBefund auszugehen. Die Vorinstanz scheine diese Ausführungen nicht verstanden zu haben (KG act. 1 S. 43 f. lit. cc).\n\n"}