{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\n9.2. a) Im Hinblick auf den von Dr. O. festgestellten horizontalen Blickrichtungsnystagmus nach rechts führt der Beschwerdeführer aus, der Experte M. sage nicht,\nder erwähnte Befund sei falsch, sondern, dass dieser Befund nur verifizierbar sei,\nwenn der Neurologe die Erschöpfbarkeit dieses Befundes sichergestellt habe (OG\nact. 473 S. 33 Mitte). Weder der Experte noch die Vorinstanz hätten behauptet,\ndass Dr. O. die Erschöpfbarkeit nicht geprüft hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verweise darauf, dass Prof. D. diesen Blickrichtungsnystagmus nicht festgestellt habe (KG act. 2 S. 27). Eine Seite später zitiere\nsie aber den Gerichtsexperten, dass der Nystagmus in der Regel nach wenigen\nWochen verschwinde. Prof. D. habe ihn am 19.2., 24.2. und am 18.3. 1988, also 3\n1/2 Jahre nach dem Unfall, untersucht. Es sei also kein Wunder, dass er keinen\nNystagmus mehr habe feststellen können. Auffallend sei, dass sich der Gerichtsexperte freue, dass der vom Beschwerdeführer beigezogene Neurologe Dr. H.\nnach 17 1/2 Jahren nach dem Unfall keine Nystagmus festgestellt habe. Demzufolge sei es aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Methodenkritik des Experten annehme, der Beschwerdeführer habe keinen Blickrichtungsnystagmus nach rechts gehabt (KG act. 1 S. 42 f. lit. bb).\n- 40 -\n\nb) Die Vorinstanz legt zunächst die Ausführungen des Experten M. betreffend Definition des Nystagmus als eine rhythmische, ruckartige Bewegung der Augen, in\nder Regel beider Augen synchron, und dessen Verursachung durch eine Störung\nim Vestibularapparat dar (vgl. im Einzelnen KG act. 2 S. 27). Sie macht sodann\nAusführungen zu weiteren Mechanismen, die zu einem Nystagmus führen können. Sodann zieht sie in Erwägung, der Experte betone das (die weiteren, einen\nNystagmus auslösenden Mechanismen) deshalb, weil seine Kritik an der ersten\nSchilderung des Nystagmus (durch Dr. O.) darin bestanden habe, dass nicht festgehalten worden sei, ob die ruckartige Rückführung des Auges in extremer Blickstellung gemacht worden oder ob sie in einer einigermassen mittleren Blickrichtung eingetroffen sei. In extremer Blickstellung würde jeder Gesunde derartige\nruckartigen Rückführungsbewegungen aufweisen. Es sei der sogenannte Blickrichtungsnystagmus in Extremstellung, und dieser habe keine pathologischen Bedeutung. Grundsätzlich sei ein sauber definierter Nystagmus auch nach Auffassung des Experten ein pathologischer Befund. Er sage allerdings noch nichts darüber aus, wo der Schaden sitze, der zu diesem Nystagmus führe. In aller Regel\nsei ein signifikanter Nystagmus - gehe man davon aus, er sei signifikant und nicht\ndurch Überforderung der Muskeln gegeben - Ausdruck einer Schädigung eines\nGleichgewichtsorgans im Innenohr. Dies könne bei einem Schädeltrauma durchaus einmal stattfinden. Auch der einseitig vollständige Ausfall eines Gleichgewichtsorgans führe aber dazu, dass zentral d.h. im Inneren des Gehirnes, dieser\nAusfall kompensiert werde und der Nystagmus in der Regel nach wenigen Wochen verschwinde. Dann sei das Gleichgewicht nicht mehr in nennenswertem\nMasse beeinträchtigt. Der Experte fasse dann zusammen, dass ein objektiver\nBlickrichtungsnystagmus etwas Objektives sei, in seiner Bedeutung aber nur\ndurch eine Analyse weiterer Element beurteilbar sei (KG act. 2 S. 27 f.).\n\nc) Der Experte bzw. die Vorinstanz sind demgemäss davon ausgegangen, dass\nauch ein sauber nachgewiesener Nystagmus nicht ohne Berücksichtigung weiterer Elemente auf das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung schliessen lasse. Die Vorinstanz ist im Übrigen nicht davon ausgegangen,\ndass der Beschwerdeführer keinen Nystagmus gehabt habe. Insoweit geht die\nRüge an den Erwägungen vorbei und erweist sich als unbegründet.\n- 41 -\n\n9.3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Dr. O. habe bei ihm stumme\nSohle befunden. Der Experte habe weder diesen Befund noch die Erhebung\ndurch Dr. O. in Frage gestellt. Wie der Blickrichtungsnystagmus sei auch dieser\nBefund für ihn weich. Er relativiere die Wertigkeit dieser Befunde und zitiere Dr.\nO. aktenwidrig (unter Hinweis auf OG act. 500 S. 36 f. lit. c). In seinen mündlichen\nAussagen bemühe er Statistiken, ohne allerdings zu sagen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Minderheit gehöre (unter Hinweis auf OG act. 525 S. 15 f. Ziff.\n5). Die Vorinstanz habe sich mit der von ihm geäusserten Kritik nicht auseinander\ngesetzt (KG act. 1 S. 43 lit. bb).\n\n"}