{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zunächst\nvor, die Bewertung seiner Glaubwürdigkeit weitgehend in die Hände des Experten\ngegeben zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. So führt die Vorinstanz - wie\nder Beschwerdeführer richtig darstellt - zunächst aus, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei Sache des Gerichts (KG act. 2 S. 25). Im\nAnschluss an die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz führt diese\naus, unter Hinweis auf die zahlreichen Widersprüche, auf die inkohärenten Angaben und Befunde habe der Experte gesagt, könnte man damit eine unfallbedingte\nSchädigung überhaupt verneinen; seine jahrzehntelange Erfahrung (letztlich: sein\nGefühl, auch als Arzt) gebiete ihm aber, eine solche Schädigung anzunehmen -\nund sie auf den kritischen Unfall von 1984 zu beziehen, was ebenfalls nicht ohne\nweiteres selbstverständlich sei. Das Gericht könne dem folgen, wenn damit auch\ndie Bewertung der Glaubwürdigkeit, welche grundsätzlich dem Richter obliege,\nweitgehend in die Hand des Experten gegeben werde. Im Hinblick auf die Frage\ndes Beweismasses führt die Vorinstanz aus, zwar sei daran festzuhalten, dass\nder Beschwerdeführer den vollen Beweis erbringen müsse und sich nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen könne, womit aber nicht gesagt\nsei, dass er diesen Beweis nur mittels \"harter Befunde\" wie z.B. Röntgenbilder\nführen dürfe. Dies wäre eine unzulässige Beweisregel und ein Verstoss gegen\ndas Gebot der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Es müsse dem Beschwerdeführer vielmehr frei stehen, den Beweis mit allen zulässigen Mitteln zu\nerbringen, auch mit einem Gutachten. Dort, wo der Experte auf die Angaben des\nBeschwerdeführers abstelle, stehe nichts entgegen, dass das Gericht seinerseits\ndie Wertungen der Expertise übernehme, so diese überzeugend dargebracht\nwürden (KG act. 2 S. 44 f.).\n\nDiese Ausführungen des Obergerichts treffen im Grundsatz zu. Doch lässt sich\ndie Annahme des Experten und des Obergerichts aufgrund des Polizeirapportes,\nder Beschwerdeführer habe erst am 27. Juli 1984 den Polizeibeamten über seine\nVerletzung bzw. seine Schmerzen orientiert, nicht aufrechterhalten. Wie vorne\nErwägung 6.3. aufgezeigt, hat der rapportierende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer bereits am 24. Juli 1984 ein Strafantragsformular zugestellt und hat der\nBeschwerdeführer am 25. Juli 1984 eine „Erklärung betreffend Strafantrag“ unter-\n- 38 -\n\nzeichnet, worin ausdrücklich von „Körperverletzung“ die Rede ist und welche vom\nrapportierenden Polizeibeamten entgegengenommen wurde. Somit beruht das\nGutachten mindestens in diesem Punkt auf einer fehlerhaften Annahme, was bei\nder Neubeurteilung nach Rückweisung der Sache an das Obergericht zu beachten sein wird.\n\nc) Unbegründet ist die Rüge des Weiteren, soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob bei den geltend gemachten Mängeln noch von Flüchtigkeitsfehlern\ndes Experten die Rede sein könne. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, der\nBeschwerdeführer räume auch selber ein, dass sie zum Teil sehr wenig gewichtig\nseien. Im Übrigen genügt es den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht, auf die Eingaben vor Vorinstanz zu verweisen bzw. vor\nVorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen. Insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.\n\n9. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, das Beweismass in\nwillkürlicher Weise heraufgesetzt zu haben. In der Sache macht der Beschwerdeführer indessen willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend.\nSoweit er sich gegen das Beweismass an sich richtet, das eine Frage materiellen\nBundesrechts ist, kann in Anwendung von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht auf die\nBeschwerde eingetreten werden.\n\n9.1. a) Zur Begründung macht er zunächst geltend, der Experte habe die Instruktion durch die Vorinstanz so verstanden, dass er an den Objektivitätsbegriff einen\nsehr strengen Massstab anlegen müsse. Daher habe er in seinem Gutachten\nnach diesen Kriterien die Kausalität grundsätzlich verneint. Die objektiven Befunde seiner Vorgänger habe er als \"weich\" bezeichnet. Dennoch habe er aufgrund\nder erfahrungswissenschaftlichen Objektivitätskriterien und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung die grundsätzliche Kausalität zwar bejaht, aber wegen des Fehlens objektiver Befunde und wegen der angeblichen Widersprüchlichkeiten des\nBeschwerdeführers den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers \"äusserst grosszügig\" auf 15 % geschätzt. Die Vorinstanz habe diese Beweiswürdigung des Experten übernommen und stelle vollständig darauf ab. Mit dieser\nÜbernahme der Schlussfolgerung des Experten würden dessen Relativierungen\n- 39 -\n\nder objektiven Befunde der Vor-Experten nicht übernommen, sodass das Konjunktive in der Sprachregelung des Experten und die theoretisch denkbaren Fehler in der Befunderhebung der Vor-Experten negiert würden. Im Ergebnis sage\nder Experte, die früher erhobenen objektiven Befunde könnten fehlerhaft erhoben\nworden sein. Die Vorinstanz folgere daraus, dass es keine objektiven Befunde\ngebe. Dabei sei das wissenschaftliche Fundament der Schlussfolgerung des Gerichtsexperten, welches auf theoretisch denkbaren, aber nicht nachgewiesenen\n(und in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht weiter abgeklärten) Methodenfehler der Vor-Experten beruhe, rechtlich nicht verwertbar (KG act. 1 S. 40 ff.).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche Befunde der Experte bzw. die Vorinstanz zu unrecht als weich bezeichnet hat, kann mangels\nSubstanzierung auf die Rüge nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgend Erw. 9.2.\nff.).\n\n"}