{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nVorinstanz an den Beschluss des Kassationsgerichts vom 6. Dezember 1993 (OG\nact. 206) gebunden sei (KG act. 1 S. 35 f.). Diesbezüglich kann auf Erw. II.2. sowie II.4.1. hiervor verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend\nmacht, der Gerichtsexperte M. sei durch die Vorinstanz in Überschreitung seines\nErmessens über seine Person negativ beeinflusst worden (KG act. 1 S. 36 f.),\nkann ebenfalls auf Erw. II.4.1. verwiesen werden.\n\n8.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für einen seriösen Experten\nsei es nicht möglich, 17 Jahre nach dem Unfall wissenschaftlich fundierte Aussagen über die damals erlittenen Unfallverletzungen zu machen und rückwirkend die\nUnfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten zu beurteilen, da er den Beschwerdeführer direkt nach dem Unfall nicht untersucht habe. Der Experte müsse\nsich also bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch den Unfall gesundheitliche Schädigungen erlitten habe, auf die bereits vorhandenen medizinischen\nAkten stützen. Ob die darin erhobenen medizinischen Befunde korrekt bzw. ohne\nmethodologische Fehler erhoben worden seien, könne er nicht wirklich beurteilen,\nweil er bei der Befunderhebung nicht habe teilnehmen können (KG act. 1 S. 36).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise darlegt, welche Befunde\nder bisherigen Experten der von der Vorinstanz bestellte Sachverständige nicht\nsoll beurteilen können, kann auf die Rüge mangels hinreichender Substanzierung\nnicht eingetreten werden (vgl. nachfolgend Erw. 8.3.).\n\n8.3. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in seiner schriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten M.s auf 9 \"Flüchtigkeitsfehler\"\ndes Experten hingewiesen und diese kritisiert (OG act. 500 S. 8 Ziff. 3/a-g und S.\n16/e und S. 19/g). Weder die Vorinstanz noch der Experte selbst hätten die Berechtigung dieser Kritik in Frage gestellt. Die Vorinstanz setze sich mit diesen\n\"Flüchtigkeitsfehlern\" auseinander und weise darauf hin, dass sie unwichtig seien.\nDie Bemerkungen des Experten zum Polizeibericht seien auch nicht massgeblich.\nWeiter führt der Beschwerdeführer aus, man könnte die erwähnten \"Flüchtigkeitsfehler\" vernachlässigen, wenn sie einerseits nicht so häufig in so grosser\nZahl vorkämen und wenn andererseits feststünde, dass diese Fehler tatsächlich\nfür die Meinungsbildung des Experten völlig irrelevant gewesen wären. Der Be-\n- 36 -\n\nschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zum\nGutachten M., wo er ausführlich und detailliert darlege, wie falsch der Experte den\nPolizeibericht verstanden habe. Wie dem Gutachten unmittelbar entnommen werden könne, sei der Experte stark vom Inhalt des Polizeiberichts beeinflusst worden. Die \"Würdigung\" dieses Berichts durch den Experten gipfle darin, dass der\nBeschwerdeführer erst am 27. Juli 1984 von den Genickschmerzen berichtet habe, was den Polizisten veranlasst habe, diese Mitteilung in den am 29. Juli 1984\nredigierten Bericht zu integrieren. Damit interpretiere der Experte den Polizeibericht und leite daraus ab, dass er (der Beschwerdeführer) nicht (ganz) glaubwürdig sei. Diese Überzeugung des Experten ziehe sich wie ein roter Faden durch\nsein Gutachten und seine mündlichen Aussagen. Es sei daher euphemistisch,\nwenn die Vorinstanz schreibe, es obliege dem Gericht und nicht dem medizinischen Experten, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen (KG\nact. 1 S. 25). An anderer Stelle (KG act. 1 S. 44) gestehe die Vorinstanz aber\nfreimütig, die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weitgehend\nin die Hand des Experten gegeben zu haben. Der Experte verfalle selbst in Willkür, wenn er aufgrund des Polizeiberichts annehme, der Beschwerdeführer habe\nerst am 27. Juli 1984 dem Polizisten telefonisch über Genickschmerzen berichtet.\nDieser schreibe selbst (OG act. 487 S. 9), dass der Beschwerdeführer am Unfalltag um 8.30 Uhr morgens zu seinem Hausarzt gegangen sei, und dieser Röntgenbilder der Halswirbelsäule angefertigt und dem Beschwerdeführer Medikamente gegeben habe. Der Experte und damit auch die Vorinstanz glaubten, mit\ndem unrichtigen Polizeibericht den Beschwerdeführer der Lüge über den Zeitpunkt für den Beginn der Genickschmerzen überführt zu haben. Diese \"Beweiswürdigung\" durch den Experten (betreffend Polizeibericht) habe ihn denn zur\nÜberzeugung gebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien offensichtlich\nwidersprüchlich (OG act. 487 S. 42). Zu den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten zähle der Experte unter anderem die Blickrichtung beim Unfall, den Zeitpunkt\ndes Beschwerdebeginns, die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer nach dem\nUnfall nachhause gefahren sei. Eben wegen dieser angeblichen Widersprüchlichkeiten, die nicht existierten, habe der Experte seinen Glaubwürdigkeitsbonus erheblich herabgesetzt (KG act. 1 S. 37 ff. Ziff. 3).\n- 37 -\n\n"}