{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Der Beschwerdeführer führt auch in diesem Zusammenhang keine Aktenzitate\nan, wo vor Erstinstanz bzw. Vorinstanz er auf den geltend gemachten Umstand\nhingewiesen hat, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann.\n\n7.3. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dem Urteil der Vorinstanz\nkönnten keine klaren Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus der erwähnten Erörterung seiner Glaubwürdigkeit ziehe, entnommen werden. Die Begründung sei widersprüchlich. Einerseits werde ihm gestützt auf die Beurteilung\ndes Experten grundsätzlich geglaubt, dass er durch den Unfall einen körperlichen\nSchaden erlitten habe: Es werde ihm ein gewisser Schadenersatz, sogar Genugtuung zugesprochen. Es stehe somit fest, dass auch nach Auffassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer Unrecht geschehen sei. Anderseits werde ihm nicht\ngeglaubt, wenn es um das Ausmass des Schadens gehe. Diese beiden Ansichten\nkönnten nicht nebeneinander bestehen bleiben. Das dürfe man nur dann machen,\n- 33 -\n\nwie die Vorinstanz dies in ihrem Rückweisungsbeschluss gemacht habe, indem\nman ihm vorwerfe, seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu aggravieren. Die\nVorinstanz habe ihm keinen solchen Vorwurf gemacht. Es werde nirgends erwähnt, dass er seine Arbeitsunfähigkeit zu 85 % aggraviere und diese daher nur\nzu 15 % unfallbedingt sei. Auch der Gerichtsexperte könne seine restliche Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Für diesen könnte die restliche Arbeitsunfähigkeit auf eine nicht unfallbedingte Besonderheit in seiner Haltung begründet bzw.\netwas dazugekommen sein, was ihn daran gehindert habe, Taxi zu fahren (KG\nact. 2 S. 39; OG Prot. S. 109). Um welche innere Haltung es sich handle, und\nwarum sie nicht unfallbedingt sei, erführe man nicht. Dies seien psychische Vorgänge im Wesen eines Menschen, die in die Kompetenz eines Psychiaters gehörten. So habe denn auch PD Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 7. März 2002\n(OG act. 501/6) zum Gutachten von Prof. Dr. M. eindrücklich dargelegt, dass sowohl H. als auch Zöllner als Neuropsychologen neben hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigungen zusätzlich eine erhebliche psychische Komponente im\nSinne einer Aggravation diagnostiziert hätten (KG act. 1 S. 32 f. Ziff. 8).\n\nb) Auf die Rüge kann mangels hinreichender Substanzierung nicht eingetreten\nwerden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Gutachten M. in allgemeiner Form zu kritisieren, ohne darzulegen, welche Schlüsse er daraus gezogen haben will. Er legt insbesondere nicht dar, vor Vorinstanz eine Ergänzung des\nGutachtens o.ä. beantragt zu haben. Immerhin sei das Folgende festgehalten:\nDer Umstand, dass die Vorinstanz es als erwiesen betrachten soll, dass er (der\nBeschwerdeführer) einen unfallbedingten Körperschaden erlitten hat, schliesst\nnicht aus, dass sie ihm hinsichtlich des Schadensausmasses nicht folgt. So verneint denn der Experte die Unfallkausalität der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 85 %. Darin kann jedenfalls kein Widerspruch gesehen\nwerden.\n\n7.4. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe § 148\nZPO verletzt, indem sie die Verantwortung dafür, dass der Experte ihn für glaubwürdig gehalten habe, voll diesem übertrage. An sich halte die Vorinstanz ihn für\n100 % unglaubwürdig, könne sich aber über die Schlussfolgerung des Gerichts-\n- 34 -\n\nexperten, der Beschwerdeführer sei unfallbedingt zu 15 % arbeitsunfähig nicht\nhinwegsetzen. Aus diesem Widerspruch rette sich die Vorinstanz mit dem Rückgriff auf das Beweismass und finde, es sei ihm gelungen, eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit zu beweisen (KG act. 1 S. 33 f. Ziff. 9.a). Diese Begründung der Vorinstanz lasse sich weder juristisch noch medizinisch nachvollziehen. Korrekter- und\ndogmatisch konsequenterweise hätte die Vorinstanz, wie im Beschluss vom 13.\nApril 1993 (OG act. 192) und im Beschluss des Kassationsgericht (OG act. 206)\ngeschehen, befinden müssen, dass der Beschwerdeführer zu Aggravationen neige und diese Neigung im gesamten Beschwerdebild des Beschwerdeführers 85\n% betrage. Der reale Teil wäre dann mit 15 % zu veranschlagen gewesen (KG\nact. 1 S. 34 lit. b).\n\nb) Auf die Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer\nlegt keinen Nichtigkeitsgrund dar, der sich auf den Entscheid der Vorinstanz ausgewirkt hätte. Er verlangt lediglich, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in\nanderer Weise hätte begründen müssen. Damit fehlt es am Rechtsschutzinteressen als Eintretensvoraussetzung.\n\nc) Soweit der Beschwerdeführer in der Folge (KG act. 1 S. 34 lit. b) das von der\nVorinstanz zur Anwendung gebrachte Beweismass rügt sowie weiter bemängelt,\nsie verwechsle Schadenersatzberechnung (Kausalitätsebene) mit der Schadenersatzbemessung (Ermessensebene), macht er die falsche Anwendung von Bundesrecht geltend, was mittels der vorliegend zulässigen eidgenössischen Berufung vor Bundesgericht zu rügen ist.\n\n8. Die Beschwerde wendet sich in der Folge gegen die Würdigung des Gutachtens M. sowie der diesbezüglichen mündlichen Äusserungen dieses Experten\ndurch die Vorinstanz.\n\n8.1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst wiederum die Instruktion des Beschwerdeführers durch den vorinstanzlichen Referenten. So macht er geltend, die\ndem Experten gestellte Frage, ob er als Folge des Unfalls vom 20. Juli 1984 arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch sei, sei unzulässig. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin das Gutachten G. (BG act. 57) anerkannt habe und weil die\n- 35 -\n\n"}