{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nDer Beschwerdeführer bezieht sich hier auf eine Erwägung des Obergerichts auf\nSeite 21 des angefochtenen Urteils, ohne jedoch diese Stelle in der Beschwerdeschrift zu nennen. Da es nicht Sache des Kassationsgerichts ist, im vorinstanzlichen Urteil diejenige Stelle zu suchen, welche der Beschwerdeführer als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet rügen möchte, genügt die Rüge an sich bereits\naus diesem Grund nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine solche. Im Übrigen erweist die Rüge sich ohnehin als unbegründet. Die Vorinstanz hat willkürfrei\nschlussfolgern können, die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. O.\nund Dr. D. seien widersprüchlich. Dass eine Arbeitsunfähigkeit auch gegeben sein\nkann, ohne dass Kopfschmerzen gegeben sind, ist völlig unstrittig. Allerdings hat\nder Beschwerdeführer gegenüber Dr. D. auch von Kopf- und Nackenschmerzen\nnach dem zweiten Unfall berichtet sowie von einer einjährigen, 25%igen Arbeitsunfähigkeit nach dem ersten Unfall (BG act. 4/31 S. 2). Dass diese Widersprüche\nzur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht tauglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hatten die Parteien sehr wohl Gelegenheit im Rahmen des Beweisverfahrens zu den erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf\ndie vom Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung ist eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung oder Konfrontierung mit festgestellten Widersprüchen nicht ohne\nWeiteres gegeben (sofern nicht etwa ein Fall der richterlichen Fragepflicht nach §\n55 ZPO bei unklarem Sachverhalt vorliegt, welche in concreto indessen nicht gegeben war).\n\nb) Der Beschwerdeführer bringt zu den Gutachten G. und H. vor, dass das Gutachten H. von der Beschwerdegegnerin selbst mit dem gesamten Inhalt anerkannt worden sei. Des weiteren seien die beiden Gutachten sowohl vom Obergericht als auch vom Kassationsgericht ausführlich gewürdigt worden (OG act. 192\n- 31 -\n\nund 206). Wenn das Obergericht heute diese medizinischen Gutachten anders\ninterpretiere, dann vertrete es eine andere Auffassung, mit der aber die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden könne. Das, was das\nObergericht unglaubwürdig nenne, habe Dr. G. als Aggravation bezeichnet; eine\nfachärztliche Interpretation, welche die erste Besetzung des Obergerichts und das\nKassationsgericht, nach einlässlicher Begründung, für überzeugend gehalten\nhätten. Daher verfalle das Obergericht in Willkür, wenn es dieses Gutachten neu\nwürdige und darauf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableite (KG\nact. 1 S. 31 Ziff. 5).\n\nWiederum unterlässt es der Beschwerdeführer, die Erwägung, die er rügen\nmöchte, genau zu bezeichnen. Der Umstand allein, dass das Obergericht in einer\nfrüheren Besetzung ein Gutachten anders würdigte als die Besetzung des heute\nangefochtenen Urteils, und dass das Kassationsgericht in einem früheren Entscheid die frühere Würdigung des Obergerichts nicht als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet erachtete, bedeutet noch nicht, dass eine abweichende Würdigung\ndurch die neue Besetzung zum vornherein unzulässig oder willkürlich sei. Der Beschwerdeführer setzt zwar der neuen Würdigung durch das Obergericht den von\nDr. G. verwendeten Ausdruck „Aggravation“ entgegen, ohne sich jedoch mit der\ngerügten Erwägung und mit den beiden Gutachten, auch mit dem von ihm bemühten Begriff der „Aggravation“ auseinanderzusetzen. Der geltend gemachte\nNichtigkeitsgrund der Willkür ist demnach in ungenügender Weise gerügt, so dass\ndiesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\nc) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Strafurteil von 1980 sei für das\nObergericht von massgebender Bedeutung, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Sein Rechtsvertreter habe immer wieder darauf\nhingewiesen, dass der Beschwerdeführer einmal strafrechtlich verurteilt worden\nsei, und nun nicht noch einmal zivilrechtlich bestraft werden dürfe. Es werde mit\ndiesem Urteil der strafrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt. Denn im\nEndeffekt führe es doch dazu, dass der Beschwerdeführer diesmal zivilrechtlich\nbestraft werde, indem man ihm seine wirtschaftliche Existenz entziehe (KG act. 1\nS. 32 Ziff. 6).\n- 32 -\n\nHinsichtlich dieser Rüge nennt der Beschwerdeführer keine einzige Aktenstelle.\nEr setzt sich nicht mit der gerügten Erwägung auseinander und zeigt nicht auf,\ninwiefern sich das Strafurteil zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt\nhabe und dass es dies in willkürlicher oder anderer, einen Nichtigkeitsgrund setzender Weise tat. Eine Bestimmung, wonach der strafrechtliche Grundsatz „ne bis\nin idem“ Drittwirkung auf die Beweiswürdigung im Zivilprozess entfaltet, besteht\nnicht. Auch in diesem Punkt ist die vorgebrachte Rüge ungenügend, weshalb\ndiesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n7.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht zur\nKenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn Strafanzeige wegen Betrug und Urkundenfälschung eingereicht habe. Hätte sie mit diesem Schritt\nErfolg gehabt, wäre seine Existenz vernichtet worden. Er hätte wegen des Strafurteils von 1980 nicht mit einer bedingten Strafe rechnen dürfen. Dass er trotz\nder offensichtlichen Nötigung durch die Beschwerdegegnerin und dem Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe deren Offerte abgelehnt habe, spreche klar dafür,\ndass er an den Unfallfolgen leide und auch seinerseits für das \"richtige Recht\"\nkämpfe. Es wäre lebensfremd, bei einer solchen Tatsachenkonstellation für seine\nUnglaubwürdigkeit zu plädieren (KG act. 1 S. 32 Ziff. 7).\n\n"}