{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nDas Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe laut dem Polizeirapport\nerst einige Tage nach dem Unfall telefonisch mitgeteilt, er habe bei der Kollision\neine Verletzung erlitten und sei in ärztlicher Behandlung. Der Polizist habe sich\nals Zeuge nicht an Angaben des Beschwerdeführers auf der Unfallstelle erinnern\nkönnen. Wenn er Angaben über Verletzungen habe, nehme er das aber in den\nRapport auf; Verletzungen im Nacken seien gefährlich, und wenn ein Beteiligter\nüber Schmerzen klage, werde immer die Sanität aufgeboten (BG Prot. S. 22 ff.).\nDies sei eine Ungereimtheit, welche ernsthafte Zweifel daran wecke, ob der Beschwerdeführer dem Polizisten die beschriebenen Angaben gemacht habe. Der\nBeschwerdeführer verweise darauf, dass er bereits am 25. Juli 1984 Strafantrag\nwegen Körperverletzung gestellt habe, also vor der im Rapport genannten telefonischen Mitteilung. Dies beweise allerdings nicht seine Darstellung; es könne ihm\nauch jemand anders als der rapportierende Polizist ein Antragsformular überlasser haben. Dieser „glaube“ dies zwar „nicht“, dies sei aber keineswegs ein sicherer Ausschluss (LKG act. 2 S. 19 f.).\n\nDer fragliche Polizeirapport vom 29. Juli 1984 wurde von Hubert K. verfasst (BG\nact. 120/1). Wie aus dem Begleitschreiben vom 24. Juli 1984 hervorgeht, stellte\nderselbe Polizeibeamte dem Beschwerdeführer das „Formular Strafantrag“ zu\n(BG act. 22/34). Der Beschwerdeführer füllte am 25. Juli 1984 die „Erklärung betreffend Strafantrag“ aus und bestätigte darin, auf das Recht aufmerksam ge-\n- 29 -\n\nmacht worden zu seien, gegen Jan Forejt wegen Körperverletzung Strafantrag\nstellen zu können (BG act. 22/35). Diese Erklärung wurde wiederum durch den\nPolizeibeamten Hubert K. entgegengenommen, was sich aus dessen Unterschrift\nergibt. Nachdem die „Erklärung betr. Strafantrag“ vom 25. Juli 1984 ausdrücklich\nKörperverletzung als in Frage kommendes Delikt nennt und das betreffende Formular aktenkundig am 24. Juli 1984 durch Hubert K. an den Beschwerdeführer\ngesandt wurde, ist zumindest erstellt, dass der Polizeibeamte nicht erst am 27.\nJuli 1984 durch den Beschwerdeführer telefonisch über seine Verletzung orientiert\nwurde, wie er dies im Polizeirapport vermerkte (BG act. 120/1 S. 2). Die gerügte\nFeststellung des Obergerichts ist somit nicht nachvollziehbar und damit willkürlich,\nwas wiederum zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.\n\nb) Der Beschwerdeführer führt weitere Mängel des Polizeiberichts an, um - wie er\nausführt - darzulegen, dass die Vorinstanz auf diesen dürftigen Polizeibericht abgestellt habe, obwohl er mehrmals auf dessen Mangelhaftigkeit verwiesen und einen Augenschein, eine technische Expertise und eine fotogrammetrische Aufnahme des Unfallorts beantragt habe. So bemängelt er etwa, dass die Polizei den\nFahrtenschreiber nicht abgenommen habe, dass die Angaben über die Endlage\nder Fahrzeuge im Polizeibericht nicht stimmten (vgl. im Einzelnen KG act. 1 S. 28\nff.). Auch auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, wo vor Vorinstanz er entsprechende Beweisanträge gestellt hat.\nIm Übrigen legt er nicht dar, inwieweit die geltend gemachten Mängel geeignet\nsein sollen, die gerügten Erwägungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu\nlassen.\n\n7.1. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er könne keinen Widerspruch in\nseinen Ausführungen gegenüber Dr. O. einerseits, wonach er nie ernsthaft krank\ngewesen sei und praktisch nie an Kopfweh gelitten habe, und den Angaben gegenüber Dr. D. andererseits, welchem er von einer beinahe einjährigen, 25%igen\nArbeitsunfähigkeit als Folge der beiden Unfälle im Jahre 1973 und 1982 berichtet\nhabe, sehen. Seine Angabe, er sei nie ernsthaft krank gewesen, sei übrigens zutreffend, weil er bis am 20. Juli 1984 noch nie wegen einer Krankheit bei einem\nArzt gewesen sei, und seine Krankenkasse für ihn bis dahin keinen einzigen Fran-\n- 30 -\n\nken habe bezahlen müssen. Ein Patient könne wegen Nacken- und Kopfschmerzen sowie wegen asystematischen Schwindels arbeitsunfähig sein, ohne an\n\"Kopfweh\" zu leiden. Dr. O. sei auch nicht gefragt worden, was er unter Kopfweh\nverstehe. Auch sei er (der Beschwerdeführer) mit diesen Vorwürfen nie konfrontiert werden, sodass er nicht dazu habe Stellung nehmen können. Diese seien für\ndie Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit untauglich (KG act. 1 S. 30 f. Ziff. 3).\n\n"}