{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nOb im Kassationsverfahren auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Kopien der\nFahrtenschreiberscheiben (BG act. 143/1, POG act. 156/3 und OG act. 501/11)\nabgestellt werden kann und ob der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung der\nScheiben durch das Obergericht in genügender Weise gerügt hat, kann offen\nbleiben. Immerhin sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer der Stellungnahme\nzum Beweisergebnis vom 11. Dezember 1991 (BG act. 142) eine Kopie der\nFahrtenschreiberscheibe mit den Aufzeichnungen zum Unfallzeitpunkt beilegte\nund gemäss diesem die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers\netwas über 40 km/h betrug (BG act. 143/1; die beiden andern eingereichten Kopien von Fahrtenschreiberscheiben, OG act. 156/3 und OG act. 501/11, auf welche\nder Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug nimmt, enthalten keine\nAufzeichnungen vom Unfallzeitpunkt). Diese Scheibe scheint die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung, was die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit angeht, zu bestätigen.\n\n6. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Würdigung seiner\nGlaubwürdigkeit durch die Vorinstanz.\n\n6.1. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stütze sich zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit auf Tatsachen, welche bereits durch das Kassationsgericht gewürdigt worden seien (seine Schilderung zur Kollision stünden im\nWiderspruch zum Polizeibericht; seine Äusserungen gegenüber Dr. O., das Gutachten G. und H. und das Strafurteil von 1980 [KG act. 2 S. 25 f.]). Die Vorinstanz\nverletze dadurch § 104 Abs. 2 aGVG. Die Rüge ist unbegründet, wie bereits dargelegt (vgl. Erw. II.2. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die\n- 27 -\n\nVorinstanz gehe willkürlich davon aus, die von ihm angegebene Geschwindigkeit\nvon 40 km/h sei falsch (KG act. 2 S. 26 unten), kann auf Erw. 5.2. hiervor verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Rüge hinsichtlich der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge.\n\n6.2. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, die Zeugenaussage\ndes Polizisten am Unfallort unvollständig zitiert zu haben. Der Polizist habe seine\nAussage, er lasse immer die Sanität kommen, wenn ein Beteiligter über Schmerzen im Nacken klage, beim Verlesen des Protokolls korrigiert und ausgeführt: \"Ich\nlasse nicht immer die Sanität kommen. Wenn der Verunfallte über Schmerzen\nklagt, aber eine Verletzung nicht offensichtlich vorliegt, sage ich ihm, er solle zum\nArzt gehen.\" (BG Prot. S. 23). Weiter bringt er vor, der Polizist sei sieben Jahre\nnach dem Unfall als Zeuge über ein Vorkommnis befragt worden, welches für ihn\neher ein Bagatellunfall gewesen und nachts um 2.50 Uhr geschehen sei. Ferner\nhabe er (der Beschwerdeführer) sich an den Rat des Polizisten gehalten und sich\nsofort zu seinem Hausarzt begeben (BG act. 487 S. 9 [KG act. 1 S. 26 f.]).\n\nb) Es trifft zwar zu, dass der Polizist K. seine Zeugenaussage nach Verlesen wie\nvom Beschwerdeführer dargelegt ergänzt hat. Ungeachtet dessen bleibt die Aussage des Polizisten als Zeuge, dass er sich an Angaben des Beschwerdeführers\nauf der Unfallstelle nicht habe erinnern können. Er führte jedoch weiter aus, wenn\ner Angaben über Verletzungen habe, nehme er das in den Rapport auf (BG Prot.\nS. 22; KG act. 2 S. 19 f.). Angesichts dessen erscheint die Schlussfolgerung der\nVorinstanz ungeachtet der Ergänzung der Aussage durch den Zeugen K. nicht als\nwillkürlich.\n\n6.3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, die Tatsache, dass er bereits am 25. Juli 1984 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe, sei kein Beweis dafür, dass der Polizist K.\nihm das Formular für die Strafanzeige zugestellt habe. Aus BG act. 22/34 gehe\nmit aller wünschenswerter Klarheit hervor, dass der Polizist K. ihm am 24. Juli\n1984 höchstpersönlich das erwähnte Formular zugestellt habe (KG act. 1 S. 27\nf.).\n- 28 -\n\nDas Bundesgericht tritt im Rahmen eines Berufungsverfahrens auf eine Aktenwidrigkeitsrüge in Anwendung von Art. 55 lit. d OG ein - was die Zulässigkeit der Rüge im kantonalen Kassationsverfahren ausschliesst (§ 285 ZPO), wenn eine Feststellung als solche direkt auf dem Versehen beruht und vom Bundesgericht richtig\ngestellt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn im Rahmen einer Beweiswürdigung eine einzelne Zeugenaussage oder der Wortlaut einer einzelnen Urkunde\nmissverstanden wurde. Basiert eine Feststellung auf mehreren Beweismitteln und\nliegt bezüglich eines Beweismittels ein offensichtliches Versehen vor, so bedeutet\ndies noch nicht, dass auch die auf Grund des betreffenden Beweismittels getroffene Feststellung aktenwidrig ist. Hingegen ist es möglich, dass die tatsächliche\nFeststellung willkürlich ist.\n\n"}