{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, in seiner Notiz vom 27. November 1984 halte der Beschwerdeführer fest: \"Die Polizei wurde telefonisch und\nam Unfallort über die Körperverletzung in Kenntnis gesetzt. Meine befahrene Geschwindigkeit schätze ich auf über 40 km. Gebremst habe ich nicht gesehen habe\ndas andere Fahrzeug nicht vor dem Unfall\" (BG act. 156/1). Eine so hohe Geschwindigkeit würde eine Verletzung der Halswirbelsäule mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerde plausibel erscheinen lassen. In der persönlichen Befragung habe der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach dem Unfall\nSchmerzen im Genick verspürt, es sei ihm schwindlig geworden und er habe beinahe erbrechen müssen; das habe er dem Polizisten gesagt (BG Prot. S. 15 f.).\nGegenüber dem Arzt Dr. O. habe er angegebenen, er habe unmittelbar nach dem\nUnfall \"sehr schwere Hinterkopfschmerzen\" verspürt, \"verbunden mit mehrmals\nerbrechen\" (BG act. 4/20).\n\nIm Polizeirapport - so die Vorinstanz weiter - seien aber die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfall wie folgt wiedergegeben: \"Bei der Einmündung\nschaute ich nach links und sah kein Fahrzeug. Ich fuhr in die Hottingerstrasse\nhinaus. Plötzlich tauchte von links ein Fahrzeug auf. Ich bremste sofort, konnte\naber eine Kollision nicht mehr vermeiden. Die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges war minim, den ich war ja gerade am Anfahren\" (BG act. 120/1). Der gerichtliche Gutachter Prof. W. habe festgehalten, \"Hinweis auf angebliche 'Geschwindigkeiten' in ärztlichen Berichten [seien] ohne jeden Wert, da sie nur auf anamnestischen Angaben durch die Patienten beruhen\" (BG act. 124). Diese generelle Skepsis werde hier ergänzt durch die sehr stark differierenden, ja gänzlich inkompatiblen beiden Schilderungen des Beschwerdeführers zur gefahrenen Geschwindigkeit. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer laut dem Polizeirapport erst\neinige Tage nach dem Unfall telefonisch mitgeteilt habe, er habe bei der Kollision\neine Verletzung erlitten und sei in ärztlicher Behandlung (BG act. 120/1 S. 2). Der\nPolizist habe sich als Zeuge an Angaben des Beschwerdeführers auf der Unfall-\n- 25 -\n\nstelle nicht erinnern können. Wenn er Angaben über die Verletzungen habe,\nnehme er das aber in den Rapport auf; Verletzungen im Nacken seien gefährlich,\nund wenn ein Beteiligter über Schmerzen klage, werde immer die Sanität aufgeboten (BG Prot. S. 22 ff.). Das sei eine Ungereimtheit, welche ernsthafte Zweifel\ndaran wecke, ob der Beschwerdeführer dem Polizisten die beschriebenen Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er bereits am\n25. Juli 1984 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe, also vor der im\nRapport genannten telefonischen Mitteilung (BG act. 22/35). Das beweise allerdings nicht seine Darstellung; es könne ihm auch jemand anders als der rapportierende Polizist ein Antragsformular überlassen haben (dieser \"glaubte\" das zwar\n\"nicht\", das sei aber keineswegs ein sicherer Ausschluss [KG act. 2 S. 19 f.]).\n\nDie Beschwerdegegnerin hielt in der Klageantwort vom 19. Februar 1990 fest:\n„Die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge betrug ca. 40 km/h (Kläger) bzw.\nca. 20 bis 30 km/h (Unfallbeteiligter) (BG act. 14 S. 3). In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest: „Es ist müssig, über die Angaben der Beteiligten betreffend\nFahrgeschwindigkeiten zu diskutieren, weil diese meistens als Schutzbehauptungen nicht zutreffen, andererseits auch eine Kollision mit je 30/40 km/h Geschwindigkeit verheerende Folgen haben kann.“ (BG act. 21 S. 2). Dieses Vorbringen\ndes Beschwerdeführers enthält keine Bestreitung, die die Zugabe der Beschwerdegegnerin einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 40 km/h unbeachtlich machen würde. Auf der dritten Seite des Polizeiberichtes brachte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Vermerk an, wonach er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf über 40 km/h schätze (OG act. 156/1). Die entsprechende Stelle gab der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung vom 16.\nApril 1992 im Wortlaut wieder (OG act. 155 S. 5). Diese Schätzung des Beschwerdeführers steht im Einklang mit der Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin in deren Klageantwort.\n\nGemäss § 54 Abs. 1 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Das Gericht hat seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrundezulegen. Nachdem also die Beschwerdegegnerin in\nder Klageantwort die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit mit ca.\n- 26 -\n\n40 km/h angab und der Beschwerdeführer dies nie bestritt, sondern im Gegenteil\neine eigene frühere Stellungnahme zur gefahrenen Geschwindigkeit einreichte,\nwelche die Darstellung der Beschwerdegegnerin bestätigte, hätte für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, sondern\nes hätte von diesen ausgehen sollen. Indem das Obergericht nicht so vorgegangen ist, hat es die Verhandlungsmaxime und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Dies führt zur Gutheissung\nder Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n"}