{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\n4.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das vorinstanzliche Protokoll sei unvollständig (KG act. 1 S. 22 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass nach § 154\nAbs. 2 GVG eine Protokollberichtigung bei jener Gerichtsstelle zu verlangen ist,\nüber deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt. Die Rechtsmittelinstanz ist\nnicht zuständig, die Richtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls zu prüfen. Auf die\nRüge kann deshalb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (Hau-\n- 22 -\n\nser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich\n2002, N 8 zu § 154 GVG).\n\n5.1. a) Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung eines\nneuen neuropsychologischen Gutachtens (neben demjenigen von lic. phil. A. H.,\nBG act. 57) im ersten erstinstanzlichen Verfahren verzichtet (BG act. 68). Die Erstinstanz habe dies als Anerkennung des Gutachtens H. qualifiziert. Er (der Beschwerdeführer) habe sein Einverständnis gegeben und geschrieben, \"es darf auf\ndie Expertise von H. abgestellt werden\". Das erwähnte Gutachten habe seine\nunfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf 20 % geschätzt (BG act. 57). Durch die erwähnte Anerkennung habe die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und dessen (zumindest neuropsychologischen) Folgen auf seine Gesundheit anerkannt. Sie anerkenne damit aber auch eine mindestens 20%-\nige Arbeitsunfähigkeit. Deshalb seien alle weitergehenden Beweisabnahmen der\nVorinstanz zur grundsätzlichen Kausalität zwischen dem Unfall und dem Körperschaden des Beschwerdeführers völlig unnötig gewesen. Im angefochtenen Urteil\ngehe die Vorinstanz von einer Arbeitsunfähigkeit seinerseits von 15 % aus. Die\nBeschwerdegegnerin habe aber bereits rein neuropsychologisch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % anerkannt (KG act. 1 S. 22 Ziff. 5a).\n\nb) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 17. April 1991 an die Erstinstanz lediglich ausgeführt, es sei fraglich, ob es überhaupt noch notwendig sei, im\nRahmen des Beweisverfahrens ein weiteres neuropsychologisches Gutachten erstellen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin sei mit lic. phil. A. H. der Auffassung,\ndass eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wesentlich mehr\nzur Beantwortung der noch anstehenden Fragen beitragen könne (BG act. 68 S.\n2)\n\n5.2. a) Sodann habe die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - die Verhandlungsmaxime und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie\nauf bestrittene, zum Teil aktenwidrige Tatsachen abgestellt habe. Zur Begründung\nführt er aus, er habe in der Klageschrift keine Angaben über die Geschwindigkeit\nder Fahrzeuge gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe aber selbst behauptet,\n- 23 -\n\ndass die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge 40 km/h bzw. 20 - 30 km/h\n(Unfallbeteiligter) betragen habe (BG act. 14 S. 3). Diese Angaben der Beschwerdegegnerin habe er nicht bestritten. Damit habe das Gericht von dieser unbestrittenen Tatsache auszugehen. Die Vorinstanz gehe aber unter Hinweis auf den Polizeibericht davon aus, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers minim\ngewesen sei. Damit setze sie sich über unbestrittene Tatsachen hinweg. Die Vorinstanz verweise in ihrem Urteil (KG act. 2 S. 19) auf BG act. 156/1. Auf diesem\nBlatt - das sei die dritte Seite des Polizeiberichtes - schreibe der Beschwerdeführer handschriftlich, dass seine Geschwindigkeit über 40 km/h betragen habe. Die\nVorinstanz halte dies für unglaubwürdig und führe aus, eine so hohe Geschwindigkeit und die Überraschung durch den Unfall würde eine Verletzung der Halswirbelsäule mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden plausibel\nerscheinen lassen. Die tatsächliche Kollisionsgeschwindigkeit habe 43 km/h betragen. Seine Beschwerden seien somit plausibel. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Kopie desjenigen Fahrtenschreibers, der den Unfall aufgezeichnet habe, drei Mal seinen Rechtsschriften beigelegt (OG act. 143/1,\nOG act. 156/3 und OG act. 501/11). Dieses Beweismittel sei von der Vorinstanz\nnicht zur Kenntnis genommen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht\nnur dieses Beweismittel immer wieder eingereicht, sondern darüber hinaus in OG\nact. 142, in der Stellungnahme zum Gutachten von Prof. W., mehrere Beweisanträge gestellt und dabei unter anderem unter anderem die Einholung eines technischen Gutachtens über die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, einen\nAugenschein und die Erstellung einer fotogrametrischen Aufnahme verlangt. Er\nhabe entschieden darauf hingewiesen, dass er vom Unfall überrascht worden sei.\nDiesen Anträgen habe die Erstinstanz im ersten Urteil nicht entsprochen. Aufgrund der Rückweisung durch die Vorinstanz habe die Erstinstanz im zweiten\nVerfahren keine Veranlassung gehabt, den erwähnten Anträgen stattzugeben.\nWenn die Vorinstanz die von ihm angegebene Geschwindigkeit in OG act. 156/1\nfür die Kausalitätsfrage (auch für die haftungsausfüllende) für derart prozessentscheidend halte, dann hätte die Vorinstanz die gesamten Akten durchlesen und\nfeststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer in BG act. 156/1 angegebene Geschwindigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht nur nicht bestritten sei,\n- 24 -\n\nsondern auch vom Fahrtenschreiber habe abgelesen werden können. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten diesbezüglich auch nicht bemängelt,\ndass es sich um Kopien des Originalfahrtenschreibers handle (KG act. 1 S. 23 ff.).\n\n"}