{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nSoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Instruktionsschreiben\nden Parteien nicht vorweg im Sinne von § 175 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme\nunterbreitet, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift\nhandelt, d.h. die Einladung zur Stellungnahme liegt im Ermessen des Gerichts\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 175 ZPO). Diesbezüglich ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO nur gegeben, wenn die Vorinstanz bei\nihrem Entscheid darüber ihr Ermessen über- oder unterschritten hat bzw. in die\nErmessenbeurteilung sachfremde Kriterien hat einfliessen lassen (Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 42 zu § 281 ZPO m.w.H.). Einen solchen Nichtigkeitsgrund\nweist der Beschwerdeführer indessen nicht nach. Mangels hinreichender Substanzierung kann ferner auf die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht eingetreten werden, wobei offen gelassen werden kann, ob die Rüge nach § 285 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre.\n\n4.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe das Gutachten des\nExperten eingehend analysiert und darauf verwiesen, dass es mangelhaft sei, und\nein neues interdisziplinäres Gutachten mit mehreren Experten in Auftrag gegeben\nwerden müsse (§ 108 ZPO; OG act. 500 S. 25). Er habe sich auch dagegen gewehrt, dass der gleiche Experte für eine allfällige Ergänzung bzw. Erläuterung des\nGutachtens beigezogen werde. Zur Begründung führt er einerseits aus, durch die\nInstruktion des Sachverständigen durch die Vorinstanz sei dessen Objektivität\n- 20 -\n\nund Unvoreingenommenheit beeinträchtigt worden. Ohne Erwähnung seiner\nGlaubwürdigkeit hätte davon ausgegangen werden können, der Experte sei noch\nneutral. Andererseits habe der Experte zu allen medizinischen Fragen aus allen\nFachgebieten Stellung genommen: er habe nicht nur zu neurologischen und allenfalls neuropsychologischen Befunden Stellung nehmen müssen (ohne allerdings eine eigene neuropsychologische Untersuchung durchzuführen, wozu er\nauch nicht der Lage gewesen wäre), sondern auch zu rheumatologischen, radiologischen, psychiatrischen und orthopädischen Berichten seinen Kommentar gegeben. Es sei schlicht unmöglich, zur Beurteilung all dieser Fachbereiche einen\neinzigen, neurologischen Experten beizuziehen. Es hätte ein interdisziplinäres\nGutachten in Auftrag gegeben werde müssen. Ein entsprechender Antrag seinerseits sei nicht einmal zur Kenntnis genommen worden (OG act. 500 S. 25). Daher\nsei es nicht zulässig gewesen, den gleichen Experten zur Ergänzung bzw. Erläuterung seines Gutachtens beizuziehen (unter Hinweis auf seine Ausführungen in\nOG act. 504).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverständige sei aufgrund\nder suggestiven Instruktion durch die Vorinstanz nicht unvoreingenommen, erweist sich die Rüge ohne Weiteres als unbegründet. Lediglich aus dem Umstand,\ndass die Vorinstanz den Experten auf die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen Versicherungsbetrugs aufmerksam gemacht hat, ergibt sich in keiner Weise, dass der Experte nicht mehr unvoreingenommen sein soll. Im Übrigen legt der\nBeschwerdeführer nicht dar, inwieweit sich die Instruktion durch die Vorinstanz\nauf die Gutachtertätigkeit im behaupteten Sinn ausgewirkt haben soll.\n\nc) Der Beschwerdeführer hat ferner eine Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens M. durch Experten aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen beantragt. Nach § 181 Abs. 1 ZPO lässt das Gericht ein unvollständiges, unklares\noder nicht gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen ergänzen oder erläutern. Nach Abs. 2 bestellt es einen neuen Sachverständigen, wenn es das\nGutachten für ungenügend hält. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend\nsubstanziert dar, inwieweit das Gutachten von Dr. M. unvollständig, erläuterungsbedürftig oder sogar ungenügend ist. Jedenfalls ergibt sich dies nicht bereits aus\n- 21 -\n\ndem Umstand, dass der Experte Fragen aus verschiedenen Gebieten in seine\nBeurteilung einbeziehen muss. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz\nden erwähnten Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat.\nSo erwähnt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer einer Ergänzung\noder Erläuterung des Gutachtens durch Dr. M. widersetze. Im Weiteren hält sie\ndas Gutachten für vollständig und insgesamt schlüssig, erachtet es aber als sinnvoll, dem Experten im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäusserte fachliche Kritik ergänzende Fragen zu stellen (KG act. 2 S. 25 f.). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insoweit\nauf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.\n\n4.3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass dem Experten alle Fragen\nvor der mündlichen Befragung durch das Gericht schriftlich mitgeteilt worden seien. Somit habe sich der Experte sehr gut vorbereiten können, um seine einmal\ngeäusserte Auffassung gegen die Kritik des Beschwerdeführers (OG act. 500) zu\nverteidigen. Hätte man ihm die Gelegenheit gegeben, die Fragen an den Experten\nspontan zu formulieren, dann hätte man zumindest teilweise herausfinden können, aufgrund welcher eigenen Fachkenntnisse der Experte, vor allem im nicht\nneurologischen Bereich, geantwortet hätte.\n\nb) Nach § 178 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht, ob das Gutachten mündlich\noder schriftlich abzugeben sei. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des\nGerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 178 ZPO). Ein diesbezüglicher\nNichtigkeitsgrund könnte nur bei Ermessungsüber- oder - unterschreitung bzw.\nEinbezug sachfremder Kriterien gegeben sein. Solches hat der Beschwerdeführer\nvorliegend nicht dargetan.\n\n"}