{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nAuch wenn der Vorinstanz nicht in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, so ist\nihre Gesamtwürdigung, dass auf das Gutachten G. nicht abgestellt werden könne,\ndennoch nicht zu beanstanden. Dabei fällt in erster Linie ins Gewicht, dass die\nvon den Zeugen geschilderten Tätigkeiten in der Tat schwer mit den gegenüber\ndem Gutachter G. geschilderten Beschwerden in Übereinstimmung zu bringen\nsind. Hinsichtlich der Zeugenaussagen hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest,\ndass diese Zeugen den Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall gekannt hatten\nund Veränderungen in seinem Verhalten feststellen konnten (oder eben nicht), im\nGegensatz zum Privatdetektiv. Insoweit sind die Zeugenaussagen durchaus geeignet, den Wahrheitsgehalt Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem\nGutachter zu beurteilen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen\nder Vorinstanz zum Beweismass im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin\nzu führenden Gegenbeweises hinzuweisen (KG act. 2 S. 15 f.).\n\n3.5. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 53 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, das Kassationsgericht habe die Frage der Bindung der Vorinstanz an das\nUrteil des Bundesgerichts zu überprüfen (KG act. 1 S. 17 - 19), kann auf die Rüge\nunter Hinweis auf § 104a Abs. 1 GVG nicht eingetreten werden. Das Kassationsgericht hat diese Frage bereits in seinem Beschluss vom 1. September 2001 (OG\nact. 473) entschieden, es könne auf diese Rüge nicht eintreten. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache dieselbe Rüge unter einem anderen Titel vor.\n\n3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine sie bindenden\nEntscheidgründe des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 6. Dezember\n1993 missachtet hat und auch durch die Beachtung und Würdigung der nach dem\ngenannten Beschluss abgenommenen Beweismittel weder gegen § 104 Abs. 2\naGVG noch gegen § 104a GVG verstossen hat.\n\n4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf\nrechtliches Gehör bzw. von § 175 Abs. 2 ZPO geltend.\n\n4.1. a) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Experte M. sei unvollständig bzw.\nsuggestiv instruiert worden und den Parteien sei keine Gelegenheit gegeben wor-\n- 18 -\n\nden, dem Experten Zusatz- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 25. Oktober 2001 (OG act. 480), in welcher er gegen diese\nArt der Instruktion protestiert habe, einfach dem Experten zur Kenntnisnahme zugestellt (OG Prot. S. 80). In dieser Eingabe habe er darauf hingewiesen, dass der\nExperte suggestiv instruiert worden sei, indem der vorinstanzliche Referent nicht\nnur auf das Strafurteil vom 5. Februar 1980 (Versicherungsbetrug) verwiesen habe, sondern auch auf die angeblichen Widersprüche im Gutachten G.. Der Beschwerdeführer verweist auf diese Eingabe und hält lediglich punktuell fest, dass\nder vorinstanzliche Referent dem Experten nicht explizit mitgeteilt habe, was im\nLaufe der ergänzenden Beweiserhebungen durch die Vorinstanz im Jahr 1999\nbekannt geworden sei, und was der Beschwerdeführer selber zugestanden habe.\nDer Referent habe die Sprachregelung der Beschwerdegegnerin übernommen,\nindem er den Experten dahingehend instruiert habe, dass die früheren medizinischen Experten bei der Beurteilung der Unfallfolgen auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Das sei eine aktenwidrige Interpretation der\nmedizinischen Berichte. Die Experten Dres. 1, 2, 3 und 4 hätten objektive Befunde erhoben, wie Blickrichtungsnystagmus, stumme Sohle, stumme Bauchhautreflexe, reduzierte Nervenleitgeschwindigkeit und Einschränkung der Beweglichkeit\ndurch die Funktionsröntgenaufnahmen. Er habe in seiner erwähnten Eingabe die\nEinvernahme dieser Ärzte als Zeugen zum Thema, ob sie tatsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten, verlangt. Diesem Antrag sei nicht\nstattgegeben worden. Stattdessen habe der Referent auf die bestrittenen Behauptungen der Beschwerdegegnerin abgestellt, wonach die Ärzte nur auf die\nAussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Dadurch habe die Vorinstanz\nauch die Grundsätze der Verhandlungsmaxime verletzt (KG act. 1 S. 19 ff.).\n\nb) Nach § 175 Abs. 1 ZPO erläutert das Gericht dem Sachverständigen seine\nAufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung. Es kann nach Abs. 2 des erwähnten Paragraphen den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an\nden Sachverständigen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu\nstellen. Die Instruktion des Gutachters M. durch die Vorinstanz erfolgte mit\nSchreiben vom 15. Oktober 2001 durch den vorinstanzlichen Referenten (OG act.\n477). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2001 (OG act. 480) bemängelte der Be-\n- 19 -\n\nschwerdeführer - wie erwähnt - die Art der Instruktion durch die Vorinstanz und\nbeantragte die Einvernahme verschiedener Zeugen. Entgegen den Ausführungen\ndes Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 2001 (OG act. 481) nicht darauf beschränkt, die Eingabe des Beschwerdeführers an den Experten weiterzuleiten, sondern hat zu den aufgeworfenen Fragen inhaltlich Stellung bezogen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde\neingetreten werden kann. Es genügt ferner nicht, zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes auf vor Vorinstanz vorgetragene Ausführungen zu verweisen bzw.\ndiese in der Nichtigkeitsbeschwerde zu wiederholen (zumindest soweit nicht eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird).\n\n"}