{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nDer Beschwerdegegnerin - so die Vorinstanz weiter - sei zu ihren Behauptungen\nnicht der Haupt-, sondern der Gegenbeweis auferlegt worden. Daher komme es\nnicht darauf an, ob die Beschwerdegegnerin einen (vollen, Haupt-)Beweis erbringen könne, sondern darauf, ob das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens die\nÜberzeugungskraft des ursprünglichen Gutachtens G. so weit erschüttere, dass\nnicht mehr ohne weiteres darauf abgestellt werden könne. Das sei der Fall, und\nzwar in erster Linie wegen des mindestens für den nicht-fachkundigen Leser erheblichen Gewichtes, welches Dr. G. den Angaben des Beschwerdeführers bei-\n- 15 -\n\nmesse, welche nun, wenn nicht widerlegt, so doch in nicht zu vernachlässigender\nWeise erschüttert seien. Mit zu berücksichtigen sei, dass der Gutachter selbst auf\nzweifelhafte Elemente in den Selbst-Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen habe (BG act. 108 S. 11, 15 und 22). Die Vorinstanz führte weiter aus, damit\nsei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Gutachten Dr. G. den Entscheid\nnicht (mehr) zu tragen vermöge, dass die von der Kammer veranlasste Ergänzung nicht zur Basis des neuen Entscheides gemacht werde könne, und dass\nauch weitere Ergänzungen durch Dr. G. nicht tunlich seien. Das bedeute, dass die\nBeurteilung wieder dort ansetzen müsse, wo sie vor dem Gutachten G. gestanden\nhabe: ob der Beschwerdeführer seine Behauptung einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit zu beweisen vermöge (KG act. 2 S. 15 - 17).\n\nc) So nicht zutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass auf entsprechende Frage der Zeugin N., was unter schwerer Gartenarbeit zu verstehen sei,\nkeine diesbezügliche Klärung seitens der Vorinstanz erfolgte. Auf den entsprechenden Einwurf der Zeugin präzisierte der vorinstanzliche Referent seine Frage\ndahingehend, ob der Beschwerdeführer ein Beet umgestochen habe, worauf die\nZeugin ausführte, ja, das habe er sicher gemacht. Auf die Frage, ob er gejätet habe, führte sie aus, sie wisse nicht, was er genau gemacht habe (OG Prot. S. 43\nf.). Schwerer wiegt demgegenüber der Einwand des Beschwerdeführers, die Zeugin habe auf die Frage seines Rechtsvertreters, was sie unter behindert verstehe,\ngeantwortet, dass er hinke oder sich nicht so gut bewege (OG Prot. S. 44). Dies\nrelativiert die Aussage der Zeugin, sie habe nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei körperlich behindert, erheblich. Indes sind die Zeugenaussagen vor\ndem Hintergrund der Ausführungen der Vorinstanz zu sehen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter G. das Bild eines auch im\ntäglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen zeichnete, womit sich nur\nschwer in Übereinstimmung bringen lasse, dass ihn die Zeuginnen vor und nach\ndem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderungen festgestellt hätten, zu sehen. Ferner ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweismass im Rahmen des der Beschwerdegegnerin auferlegten Gegenbeweises hinzuweisen (KG\nact. 2 S. 15 f.) Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung durch die Vorinstanz\nnicht zu beanstanden.\n- 16 -\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Aussage der Zeugin Gr., er habe den Kaninchenstall persönlich gebaut, bestreitet, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen\nFrunz, dass dieser im Juli 1984 für den Beschwerdeführer Kleintierställe errichtet\nhat (OG act. 380 B S. 2 f.). Indes hat die Vorinstanz auf die monierte Aussage der\nZeugin nicht abgestellt, zudem führte die Zeugin aus, sie wisse nicht, in welchem\nJahr der Beschwerdeführer den Kaninchenstall aufgebaut bzw. wieder abgebaut\nhabe (OG Prot. S. 62 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Richtigkeit\nder Aussage, er habe nach dem Unfall Heu- und Strohballen zu den Kaninchenställen getragen. Er bestreitet diese jedoch nicht hinreichend substanziert. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus seinen Ausführungen zu den Aussagen der\nZeugin N.. Dass die Behinderung nicht erkennbar sein soll, vermag am Umstand,\ndass er von der Zeugin Gr. gesehen worden ist, wie er Heu- und Strohballen trägt,\nobwohl ihn dies nach eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. nicht mehr\nmöglich sei, nichts zu ändern. Die von ihm eingereichte Erklärung von Albert Wiesendanger (KG act. 3) kann im Kassationsverfahren - da in diesem keine neuen\nBeweismittel zulässig sind (wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend festhält) -\nnicht berücksichtigt werden. Sie kann auch nicht dahingehend berücksichtigt werden, um die vom Beschwerdeführer behauptete Überbewertung der Attacken der\nBeschwerdegegnerin durch die Vorinstanz zu untermauern (KG act. 1 S. 15 Fn.\n1).\n\nDie Würdigung der Aussagen des Zeugen Rolf X. durch das Obergericht, der\nWortlaut sei ein gewisses Indiz dafür, es werde in der Familie des Beschwerdeführers darüber diskutiert, was der Beschwerdeführer dürfe und was nicht, um\nseinen Versicherungsanspruch nicht zu gefährden, ist zwar verständlich, jedoch\nnicht zwingend. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Zusammenhang, dass der\nArzt ihm das Tragen von Giesskannen erlaubt hat, liegt demgegenüber viel näher.\nUmgangsprachlich ist die Wendung \"das darf er ja\" in diesem Kontext durchaus\ngebräuchlich. Der Beschwerdeführer weist ferner zutreffend darauf hin, dass das\nsubjektive Empfinden des Patienten, welche Tätigkeiten er noch ausführen könne,\nnicht damit übereinstimmen muss, was der Arzt dem Patienten aus medizinischen\nGründen erlauben könne.\n- 17 -\n\n"}