{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nWillkürlich sei schliesslich - so der Beschwerdeführer weiter - die Würdigung der\nAussagen seines Sohnes, Rolf X. Vorweg erwähnt er, dass es sich bei diesem\nZeugen um eine geburtsgeschädigte und geistig behinderte Person handle (unter\nHinweis auf OG act. 487 S. 42). Aus OG Prot. S. 48 gehe hervor, dass er keine\nAusbildung genossen und in einer geschützten Werkstatt arbeite. Die Antwort des\nZeugen auf die Frage, ob sein Vater Giesskannen (Gewicht unbekannt) getragen\nhabe, das dürfe er ja, habe die Vorinstanz zum Anlass genommen, daraus ein\nGlaubwürdigkeitsdefizit seinerseits abzuleiten. Bei ihren Ausführungen, es sei davon auszugehen, dass man in der Familie darüber diskutiert haben müsse, was er\n(der Beschwerdeführer) machen könne (recte dürfe) und was nicht, vergesse die\nVorinstanz die semantische Tragweite dieses Wortes. Der Arzt erlaube dem Pati-\n- 13 -\n\nenten, was er machen dürfe und was nicht. Denn der Patient wisse ja selber, was\ner könne und was nicht (KG act. 1 S. 13 - 16 lit. ee).\n\nb) Die Vorinstanz zog in Erwägung, die Zeugin Elisabeth B. sei zur fraglichen Zeit\nNachbarin des Beschwerdeführers gewesen. Sie habe gesehen, wie er im Garten\ngearbeitet, wie er von einem Hochstammbaum Äpfel gepflückt, mit einem Hochdruckgerät die Jalousien gereinigt und im Winter bei einem Nachbarn Schnee geräumt habe. Bei allem sei ihr keine Behinderung oder Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgefallen (OG Prot. S. 32 ff.). Die Zeugin Christa N., ebenfalls\neine ehemalige Nachbarin, habe den Beschwerdeführer regelmässig ohne erkennbare Behinderung im Garten arbeiten und dabei Beete umstechen sehen.\nSie sei damals aber berufstätig gewesen und habe daher keine genaueren Angaben machen können (OG Prot. S. 41 ff.). Die Zeugin Monika Gr., ebenfalls eine\nNachbarin, habe sich erinnert, dass der Beschwerdeführer Gartenarbeiten im üblichen Umfang verrichtet habe, wobei sie das von ihrem Haus aus nicht in allen\nDetails habe beobachten können. Immerhin habe sie gesehen, wie der Beschwerdeführer Heu- und Strohballen für seine Kaninchen die Treppe hinaufgetragen\nhabe, und das sei ihr aufgefallen, weil sie gewusst habe, dass er krank und arbeitsunfähig gewesen sei (OG Prot. S. 60 ff., besonders S. 62). Der Zeuge Rolf\nX., der Sohn des Beschwerdeführers, habe im Wesentlichen die Angaben des\nVaters bestätigt. Auf die Frage, ob dieser auch Giesskannen getragen habe, habe\ner geantwortet: \"Das darf er ja\" (OG Prot. S. 47 ff.). Mit Recht weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Aussage etwas seltsam anmute, denn\nes gehe ja nicht darum, was der Beschwerdeführer arbeiten dürfe, sondern was\ner könne. Die Wortwahl sei ein gewisses Indiz dafür, dass man in der Familie des\nBeschwerdeführers diskutiert habe, wieweit der Beschwerdeführer körperlich tätig\nsein dürfe, ohne den Anspruch gegen die Versicherung zu verlieren. Unerheblich\nsei der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass ihm sein Hausarzt eine gewisse körperliche Betätigung angeraten habe (OG Prot. S. 54 f.). Dass auch ein\nschleudertraumatisierter Patient im Rahmen des ihm Möglichen aktiv bleiben solle, leuchte durchaus ein. Es sage aber nichts aus darüber, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Behinderungen glaubhaft seien.\n- 14 -\n\nWeiter führte die Vorinstanz aus, die Zeugin B. habe ohne weiteres eingeräumt,\ndass sie mit dem Beschwerdeführer früher einmal Differenzen gehabt habe, und\ndass er \"nicht ihr Umgang\" sei. Das indiziere allerdings nicht, dass sie als Zeugin\nunter Strafdrohung falsch ausgesagt habe. Der Beschwerdeführer weise darauf\nhin, dass Laien aufgrund ihrer zufälligen Beobachtungen nicht in der Lage seien,\neine neurologische Beeinträchtigung zu beurteilen. Dies sei gewiss richtig. Es gehe aber hier nicht um eine neurologische Beurteilung, sondern um die eigenen\nAngaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des Unfalls. In diesem\nZusammenhang sei durchaus von Belang, dass den Zeuginnen keine Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgefallen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter G. zeichneten das Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen. Damit lasse sich nur schwer in\nÜbereinstimmung bringen, dass ihn die Zeuginnen vor und nach dem Unfall gleich\nbeobachtet und keine Veränderung wahrgenommen hätten (und darin liege ein\nwesentlicher Unterschied zum Privatdetektiv und Zeugen H., welcher den Beschwerdeführer nur kurze Zeit beobachtet und vorher nicht gekannt habe). Äpfel\npflücken, den Garten bewässern, Rasen mähen seien nicht besonders schwere\nArbeiten, aber eine Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würde sie wohl anders ausführen als ein vollkommen gesunder und\nstarker Mann, als den sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter G.\nfür die Zeit vor dem Unfall dargestellt habe. Konkret habe er behauptet, das Tragen von Heu und Stroh sei ihm nicht mehr möglich; gerade das habe aber die\nZeugin Gr. beobachtet. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass er\nbei zwei Nachbarn Schnee geräumt habe (OG act. 370 S. 13).\n\n"}