{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Die Vorinstanz führt im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen aus, dessen Angaben gegenüber dem Gutachter G. zeichneten ein\nBild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen. Damit\nlasse sich nur schwer in Übereinstimmung bringen, dass ihn die Zeuginnen vor\nund nach dem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderung wahrgenommen\nhätten (und darin liege ein wesentlicher Unterschied zum Privatdetektiv und Zeugen Huwiler, welcher den Beschwerdeführer nur kurze Zeit beobachtet und vorher\nnicht gekannt hätte). Äpfel pflücken, den Garten bewässern, Rasen mähen seien\nnicht besonders schwere Arbeiten, aber eine Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würde sie wohl anders ausführen als ein vollkommen gesunder und starker Mann, als den sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter G. für die Zeit vor dem Unfall geschildert habe. Konkret habe\ner behauptet, das Tragen von Heu und Stroh sei ihm nicht mehr möglich; gerade\ndas habe aber die Zeugin Gr. beobachtet. Der Beschwerdeführer habe selber\neingeräumt, dass er bei zwei Nachbarn Schnee räume (OG act. 379 S. 13). Den\nGarten bewässere er zum Teil mit einem Schlauch, zum Teil mit Giesskannen,\nwelche nach seinen Angaben (nur) zwölf Liter fassten (OG act. 370 S. 7 [KG act.\n2 S. 15]). Diesen Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer nichts\nentgegen, das geeignet erschiene sie umzustossen. So dienten die Beobachtungen der Zeugen nach Ausführungen der Vorinstanz denn auch nicht zur Vornah-\n- 11 -\n\nme einer neurologischen Beurteilung, sondern zur Verifizierung seiner eigenen\nAngaben gegenüber dem Gutachter G. In diesen Zusammenhang gehört auch die\nvom Beschwerdeführer erwähnte Formulierung der Vorinstanz betreffend die sehr\neinschneidenden Unfallfolgen (vgl. KG act. 2 S. 21), welche die Vorinstanz auf\nseine Angaben gegenüber dem Gutachter G. bezieht. Dass die dort gemachten\nAngaben nicht zutreffen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es kann\ndenn auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz suggeriere mit der\nerwähnten Formulierung, der Beschwerdeführer etwas hinsichtlich der wahrnehmbaren Folgen des Unfalls. Die Rüge ist unbegründet.\n\n3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Folge gegen die Würdigung der\neinzelnen Zeugenaussagen durch die Vorinstanz. Er bestreitet dabei insbesondere, dass ihnen ein neuer Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG entnommen werden könne.\n\na) Zunächst bringt er wiederum vor, es werde suggeriert, dass er ein gebrechlicher, des Gehens und Stehens unfähiger Mann sein müsse, was die Nachbarn\nhätten merken müssen. Seine Beschreibungen gegenüber Dr. G. könnten auch\nvon den Nachbarn nicht wahrgenommen werden. Den Aussagen der Nachbarn,\nvor allem der Nachbarin Elisabeth B., lasse sich nicht entnehmen, er habe schwere Gartenarbeiten verrichtet. Seine vermutete Beteiligung am Mauerbau (vor dem\nUnfall) habe durch die Zeugen nicht bestätigt werden können. Umgekehrt habe er\nnachweisen können, dass alle diese Arbeiten, inkl. des berühmten Kaninchenstalls, durch Drittpersonen erledigt worden seien. Die Tatsache, dass Elisabeth\nB., auch wenn sie unter Strafandrohung ausgesagt habe, mit ihm bis aufs Blut\nverfeindet gewesen sei, sei für die Vorinstanz kein Grund, ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen.\n\nZu den Aussagen von Christa N. hält der Beschwerdeführer fest, diese sei damals\nberufstätig gewesen und habe auf die meisten Fragen nicht antworten können.\nAuf die Frage, ob die von ihm ausgeführten Gartenarbeiten leicht oder schwer\ngewesen seien, habe sie gefragt, sie wisse nicht, was unter schwerer oder leichter Gartenarbeit zu verstehen sei. Diese Frage sei vom Gericht nicht beantwortet\nworden. Diese Aussage der Zeugin sei bezeichnend für die ganzen Einvernah-\n- 12 -\n\nmen, weil den Zeugen gewisse Arbeiten als schwer suggeriert worden seien. Die\nZeugin N. habe als erste die Frage der Definition aufgeworfen. Auf die Frage des\nGegenanwalts, ob sie je den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer sei\nkörperlich behindert, habe sie mit nein geantwortet. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, was die Zeugin unter körperlich behindert verstehe, habe sie geantwortet, dass er hinke oder sich nicht so gut bewege. Damit sei auch klargestellt,\ndass Laien unter Krankheit oder Behinderung die sichtbaren, optisch wahrnehmbaren Gesundheitsstörungen verstünden. Es würde ja kein Arzt auf die Idee\nkommen, ein inneres krankhaftes Geschehen (z.B. einen Leberkrebs) über die\nBeobachtungen der Nachbarn zu diagnostizieren. Nehme man die Aussage der\nZeugin N. als Massstab für die Erkennbarkeit von Beeinträchtigungen eines Menschen für Laien, so werde auch die Antwort von Frau Gr. verständlich, welche beobachtet haben soll, wie er Heu- und Strohballen für die Kaninchen die Treppe\nhinaufgetragen haben soll. Auf die Frage, weshalb sie dies erstaunt habe, habe\nsie geantwortet, weil sie doch wüssten, dass er krank gewesen sei und nicht mehr\nhabe arbeiten können. Die Aussage von Frau Gr., er habe den Stall persönlich\naufgebaut, sei falsch (OG Prot. S. 62 f.). Der Zeuge F. habe bestätigt, dass der\nStall von ihm aufgebaut worden sei (OG act. 380 B). Abgebaut worden sei er von\nHerrn W. Auch die Beobachtung, er habe Heu- bzw. Strohballen getragen, sei\nfalsch, weil dies auch Herr Wiesendanger getan habe (der Beschwerdeführer\nreicht diesbezüglich eine schriftliche Erklärung von Herrn W. ein; KG act. 3).\n\n"}