{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, die im Rahmen des ergänzenden Beweisverfahrens gemachten Zeugenaussagen seien nicht das\nHauptmotiv gewesen für die Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens,\nmacht er darin keinen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend, weshalb insoweit auf\ndie Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn darauf eingetreten\nwerden könnte, wäre festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des ergänzenden Beweisverfahrens eine Neubeurteilung der Glaubwürdigkeit\ndes Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dass sie dabei auch das Strafurteil\nvon 1980 sowie die angeblichen Widersprüchlichkeiten mit einbezieht, ist an sich\nnoch nicht zu beanstanden. Sie hat sich denn auch nicht ausschliesslich bzw. zur\nHauptsache auf die erwähnten Umstände abgestützt (vgl. KG act. 2 S. 16 f.).\n\n3.2. a) Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen weiter geltend, die Beweisaussagen seiner Nachbarinnen seien nicht beweistauglich. Durch sie hätte bewiesen\nwerden sollen, dass er sich normal bewegt, schwere Gartenarbeit verrichtet,\nSchnee geräumt und sonst Blumen gegossen habe. Zunächst bringt er vor, die\nvom ihm angegebenen medizinischen Symptome könnten von Laien nicht verifiziert werden und deren Angaben seien wissenschaftlich nicht verwertbar (unter\nHinweis auf OG act. 500/8/1-11, worin mehrere von ihm angefragte Neurologen\n- 9 -\n\ndie Tauglichkeit dieser Angaben ausdrücklich verneint hätten [KG act. 1 S. 11 lit.\nf/aa]). Der Gerichtsexperte M. habe weder schriftlich noch mündlich seine Beurteilung der Kausalität mit den Aussagen seiner Nachbarinnen begründet. Die beiläufige pauschale Erwähnung könne dazu nicht herangezogen werden, weil er\ndort bereits der Vorinstanz und dem Kassationsgericht bekannte Aussagen des\nDetektivs miterwähne, und diese Beobachtungen der Nachbarinnen nicht zur Begründung seiner Beurteilung heranziehe (KG act. 1 S. 12 lit. bb).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer mit den dargelegten Rügen die Untauglichkeit\nder erwähnten Zeugenaussagen darlegen will, kann darauf mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie mangels\nSubstanzierung nicht eingetreten werden. In der Sache erwiesen sie sich indes\nohnehin als unbegründet. Das ergänzende Beweisverfahren wurde von der Vorinstanz zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei\nauch nach dem Unfall noch körperlich tätig gewesen, durchgeführt (KG act. 2 S.\n14). Hierzu erscheinen die Aussagen von Zeugen nicht als grundsätzlich untauglich. Inwieweit der Beschwerdeführer aus der angeblichen Nichtbeachtung der\nAussagen durch den Gutachter M. auf deren Untauglichkeit schliessen will, ist\nschliesslich nicht ersichtlich.\n\n3.3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Vorinstanz suggeriere mit ihrer Annahme, die Unfallfolgen seien \"sehr einschneidend\" (vgl. KG act. 2 S. 21),\ndass die körperlichen, optisch wahrnehmbaren Unfallfolgen einschneidend seien.\nDamit werde der Eindruck erweckt, er müsse ein gebrechlicher, des Gehens und\nStehens unfähiger, fast bettlägeriger Mensch sein. Die einschneidenden Folgen\ndes Unfalls bezögen sich auf seine wirtschaftliche Situation bzw. Berufstätigkeit,\nnicht aber auf seine Geh- und Stehfähigkeit. Der Beschwerdeführer verweist vorweg auf die Aussagen des Gutachters M., wonach Patienten mit Schleudertrauma\nzum Teil schwere körperliche Arbeiten verrichten könnten (KG act. 2 S. 38). Der\nerwähnte Satz der Vorinstanz suggeriere weiter, dass die Beobachtungen unbeteiligter Dritter über die Aktivitäten eines Geschädigten im Garten oder in sonstiger Umgebung für die Beurteilung der natürlichen Kausalität und des Ausmasses\ndes körperlichen Schadens medizinisch relevant sein könnten. Die Vorinstanz ha-\n- 10 -\n\nbe seinen Hinweis, Laien seien aufgrund zufälliger Beobachtungen nicht in der\nLage, eine neurologische Beeinträchtigung zu beurteilen, richtig gefunden und\nweiter ausgeführt, es gehe nicht um die Vornahme einer solchen Beurteilung,\nsondern um die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen\ndes Unfalls. In diesem Zusammenhang sei durchaus von Belang, dass den Zeugen keine Beeinträchtigung aufgefallen sei. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz führe nicht aus, was sie unter Auswirkungen des Unfalls verstehe. Es sei aber den Ausführungen der Vorinstanz unschwer zu entnehmen,\ndass sie damit die optisch wahrnehmbaren, durch Dritte beobachtbaren Auswirkungen des Unfalls meine. Die Vorinstanz widerspreche sich. Es sei geradezu\ncharakteristisch für Hirn- und HWS-Verletzungen, dass diese optisch nicht wahrnehmbar seien (KG act. 1 S. 12 f. lit. cc/dd).\n\n"}