{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nWeiter macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keinen sachlichen Grund,\nhinsichtlich der Bindungswirkung eines Beschlusses des Kassationsgerichts zwischen Rückweisung und Abweisung zu unterscheiden. Im Rahmen der Abweisung bestätige das Kassationsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz und\nmache sie zu ihrer eigenen. Für die Verbindlichkeit der Rechtsauffassung des\nKassationsgerichts für die Vorinstanz spreche auch die Tatsache, dass die obere\nInstanz ihre hierarchische Kompetenz verlieren würden, wenn die Vorinstanz aufgrund der gleichen Tatsachen eine neue Beweiswürdigung vornehme, deren Ergebnis dem ersten diametral entgegenstehe (KG act. 1 Ziff. III.1.b S. 7 f.).\n\nb) Die vorliegend zu entscheidende Frage beurteilt sich nach dem bis 31. Oktober\n2001 in Kraft gewesen § 104 Abs. 2 aGVG, da sowohl die Rückweisung durch die\nVorinstanz als auch der Entscheid des Kassationsgerichts unter altem Recht ergangen sind. Danach ist die untere Instanz bei Rückweisungen an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Die\nrückweisende Instanz ist unter altem Recht nach der Rechtsprechung bei erneuter Befassung nicht an die im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden (ZR 1999 Nr. 21). Ebenso wenig folgt aus § 104 Abs. 2 aGVG,\ndass bei Gutheissung durch die Kassationsinstanz die untere Instanz auch an\nsolche Erwägungen der Kassationsinstanz gebunden ist, mit denen eine Rückweisung abgelehnt wurde, oder an eigene Erwägungen des ersten Entscheids,\ndie nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde waren (RB 1996 Nr. 70). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz als rückweisende Instanz auch\ndann nicht an ihre im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden ist, wenn eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen\nworden ist. Das Kassationsgericht bestätigt den von der Vorinstanz getroffenen\nEntscheid nicht in der Sache selbst, sondern überprüft im Rahmen der vorgebrachten Rügen, ob dieser Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist\n- 7 -\n\noder nicht. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, das Kassationsgericht habe sich die Auffassung der Vorinstanz zu Eigen gemacht. Das Kassationsgericht ist in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1993 - unter Prüfung mit\nbeschränkter Kognition - zum Schluss gelangt, es könne der Vorinstanz keine\nWillkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie für ihren Entscheid\nauf das Gutachten von PD Dr. G. abgestellt habe (BG act. 206 S. 15). Damit wurde auch nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz bei erneuter Befassung zu einer anderen Ansicht gelangen könnte, ohne dabei einen Nichtigkeitsgrund zu setzen.\n\nc) Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, ob es sich bei der fraglichen Feststellung um eine Rechtsauffassung im Sinne von § 104 Abs. 2 aGVG\nhandle (KG act. 1 S. 9 lit. d), muss deshalb nicht näher eingegangen werden.\n\n3. Sodann rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon\nausgegangen, es liege ein neuer Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG\nvor. Er macht insbesondere geltend, die Aussagen seiner Nachbarinnen seien\nnicht beweistauglich und vermöchten die Grundlagen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu erschüttern (KG act. 1 S. 11).\n\n3.1. a) Zur Begründung bringt er vor, dem von der Vorinstanz angeführten Entscheid des Kassationsgerichts habe die Konstellation zugrunde gelegen, dass\ndas Bezirksgericht ein umfassendes Beweisverfahren über diejenigen Tatsachen\ndurchgeführt habe, die für die obere Instanz unvollständig gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe die Erstinstanz wegen der Bindung an den Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz bezüglich der bereits entschiedenen Fragen der Kausalität\nund des Ausmasses des Schadens bzw. des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit\nkein Beweisverfahren durchführen dürfen. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten\nsomit diesbezüglich keine neuen Tatsachen produziert werden können. Entgegen\nder Ansicht des Vorinstanz habe das von ihr durchgeführte Beweisverfahren,\nnämlich die Einvernahme der Nachbarn, keine neuen Tatsachen zum Vorschein\ngebracht, die zu einer erneuten Prüfung der Kausalität und des Ausmasses des\nSchadens hätten führen müssen. Der Hinweis der Vorinstanz auf diese Zeugenaussagen als Begründung eines neuen Sachverhalts erfolge dann auch nur zum\n- 8 -\n\nSchein. Sie seien nicht das Hauptmotiv gewesen, um ein neues medizinisches\nGutachten in Auftrag zu geben. Dies gehe aus dem Instruktionsschreiben des\nReferenten an den Experten M. hervor (OG act. 477). In diesem Schreiben werde\nzunächst auf das Strafurteil von 1980, dann auf die angebliche Widersprüchlichkeiten des Beschwerdeführers im Gutachten G. verwiesen. Erst an dritter Stelle,\nvöllig unklar und konfus, werde das im Jahr 1999 durchgeführte Beweisverfahren\nerwähnt, allerdings ohne zu konkretisieren, was der Beschwerdeführer selber zugestanden habe und welche neuen Kenntnisse dadurch gewonnen worden seien\n(OG act. 477 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer verweist weiter auf den Beschluss der Vorinstanz vom 6. Januar 2000, woraus sich ergebe, dass das Strafurteil von 1980 und das Gutachten G. Hauptursache für die Ausweitung des Beweisverfahrens gewesen seien (OG act. 414 S. 7 f. und OG 444 [KG act. 1 S. 9 f.\nlit. e]).\n\n"}