{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\n1. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten\nNichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3\nZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen,\naus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es\nist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den\nGrundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau\ndarlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf\nGrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die\nnicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien\nnicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er\nsich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288;\nSpühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich\n1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\nb) Gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde\nnicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen zunächst für die Berufung gemäss Art.\n43 ff. OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff.\nOG) hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl.\nArt. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,\nZürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Als Bundesrecht gilt (im\nRahmen der Berufung) jeder Rechtssatz, der sich ausdrücklich oder sinngemäss\n- 5 -\n\naus eidgenössischen Erlassen ergibt (Art. 43 Abs. 2 OG), unabhängig davon, ob\ndiese der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe angehören (Messmer/Imboden, a.a.O., N 73). Ist in berufungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf\ndiese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr.\n29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). Demzufolge ist in\ndiesen Fällen im kantonalen Beschwerdeverfahren auch die Rüge der Verletzung\nklaren materiellen Bundesrechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zulässig.\n\nc) Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom\nSachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch\nwenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge\ngehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288).\n\n2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe gegen\n§ 104a Abs. 1 GVG und § 104 Abs. 2 aGVG verstossen.\n\na) Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid der Vorinstanz, die von der Beschwerdegegnerin im zweiten Berufungsverfahren vor Vorinstanz vorgebrachten neuen Behauptungen im Sinne von § 267 Abs. 2 aZPO\nuneingeschränkt zuzulassen, sei vielleicht formal richtig. Materiell aber sei er unrichtig, weil die Vorinstanz über diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die bereits vom Kassationsgericht und dem Bundesgericht entschieden worden seien,\nkeine neuen Beweisverfahren hätte veranlassen dürfen. Die Vorinstanz sei entsprechend dem damaligen § 104 Abs. 2 aGVG an ihren eigenen Rückweisungsbeschluss nicht gebunden. Hingegen sei sie auch nach dem alten § 104 Abs. 2\naGVG an die Auffassung des Kassationsgerichts in dieser Sache gebunden, welche dessen Beschluss vom 6. Dezember 1993 zugrunde gelegen habe. In diesem\nBeschluss habe sich das Kassationsgericht mit den Entscheidungsgründen des\nvorinstanzlichen Rückweisungsbeschlusses vom 13. April 1993 (OG act. 192)\n- 6 -\n\nauseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, das Gutachten von Dr. G.\nsei richtig ausgelegt und habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz aller\ngeltend gemachter und unbestrittener Widersprüchlichkeiten nicht simuliere, sondern aggraviere (KG act. 1 Ziff. III.1.a S. 5 ff.).\n\n"}