{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030126_2004-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/97950F8B0B74BCA3C1256F3800351346_AA030126.pdf", "Checksum": "81724e8cab843f02c65407e52db68958"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "05e1e46c2d66e0c99c4fa1de55e12616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA030126/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Alfred Keller,\nKarl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der\nKassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg-\nChristian Hürlimann\n\nSitzungsbeschluss vom 18. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nX.,\n...,\nKläger, Erstappellant, Zweitappellat und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\n\"Y.\" Versicherungs-Gesellschaft,\n...,\nBeklagte, Zweitappellantin, Erstappellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2003 (LB970113/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 20. Juli 1984 kollidierte der Wagen von Jan F. mit dem Taxi des Klägers\n(Erstappellant und Zweitappellat, nachfolgend Beschwerdeführer). Die Beklagte\n(Erstappellatin und Zweitappellantin, nachfolgend Beschwerdegegnerin), ist die\nHaftpflichtversicherung von F. und anerkannte dessen Verschulden an der Kollision. Sie bezahlte dem Beschwerdeführer die Rechnung für die Reparatur des Taxis in der Höhe von Fr. 5'286.20 sowie weitere Fr. 58'000.-- als Ersatz für Körperschäden. Weitere Leistungen verweigerte sie (vgl. KG act. 2 S. 10). Eine Klage\ndes Beschwerdeführers auf Zahlung weiteren Schadenersatzes wies das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, nachfolgend Erstinstanz) mit Urteil vom 9. Januar 1992 ab (OG act. 148). Auf Berufung des Beschwerdeführers wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Sache an die Erstinstanz zurück zur Weiterführung des Verfahrens verbunden mit\nder Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter einem unfallbedingten hirnorganischen Schaden leide (OG act. 192). Die von der Beschwerdegegnerin hiergegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde bzw. eidgenössische Berufung wurden vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 (OG\nact. 206) bzw. vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 1994 (OG act. 207) abgewiesen.\n\n2. Die Erstinstanz verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit ihrem zweiten, vom\n26. August 1997 datieren Urteil, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 1'814'658.-\n- zuzügl. Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (BG act.\n317 = OG act. 321). Gegen das Urteil der Erstinstanz haben beide Parteien rechtzeitig Berufung erklärt. Der Schriftenwechsel wurde am 27. August 1998 geschlossen (OG act. 320 [Prot.] S. 6). Mit Beschluss vom 2. November 1998 liess\ndie Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit mehreren neuen Behauptungen zum\n(Gegen-)Beweis zu (OG act. 320 [Prot.] S. 7). Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 14.\n- 3 -\n\nJuni 1999 (OG act. 414) ab. Auf die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde\nbzw. eidgenössische Berufung wurde mit Beschluss des Kassationsgericht des\nKantons Zürich vom 28. August 1999 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts vom 27.\nSeptember 1999 nicht eingetreten (OG act. 423 und 426). Nach Durchführung\ndes diesbezüglichen Beweisverfahrens ordnete die Vorinstanz mit Beschluss vom\n6. Januar 2000 zur Frage der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit ein erneutes Gutachten an (OG act. 444). Die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des\nBeschwerdeführers wies das Kassationsgericht am 1. September 2001 ab (OG\nact. 473). Mit Beschluss vom 28. September 2001 bewilligte die Vorinstanz dem\nBeschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ernannte seinen\nRechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter, beides mit Wirkung ab 25.\nApril 2001 (OG act. 474). Nach Erstattung des Gutachtens (OG act. 487) sowie\nnach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien (OG act. 493 bzw. 500)\nund Durchführung einer weiteren Beweisverhandlung (OG act. 320 [Prot.] S. 88\nff.) verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 6. Juni\n2003, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 370'044.05 zuzügl. Zins zu bezahlen.\nIm Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (OG act. 532 = KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und\ndiese anzuweisen, aufgrund einer vollständigen Berufs- und Arbeitsunfähigkeit\nseinerseits über seine Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin (über das Quantitative) neu zu entscheiden. Die Vorinstanz verzichtet auf\nVernehmlassung (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung\nder Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 13 S. 2).\n\nDer Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zugleich Berufung an das Bundesgericht erklärt (OG act. 320 [Prot.] S. 135).\n- 4 -\n\nII.\n\n"}