Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin auf Beantwortung der Beschwerde und Antragstellung verzichtet hat, kann sie nicht als im Kassationsverfahren obsiegende Partei betrachtet werden. Dementsprechend ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen. - 15 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.