4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (Festsetzung eines zu hohen Streitwerts im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Nebenfolgenregelung, Verletzung der richterlichen Fragepflicht) nicht vorliegen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III.