f) Nachdem der Beschwerdeführer einzig die Bezifferung des Streitwerts durch die Vorinstanz bemängelt und insbesondere nicht geltend macht, bei der Festsetzung der Prozessentschädigung seien auch die Vorschriften der AnwGebV verletzt worden, ist vorliegend nicht näher zu prüfen, ob die von der Vorinstanz bestätigte Entschädigungshöhe von Fr. 3'300.-- (zuzüglich Mehrwert- - 14 - steuer) unter diesem Gesichtspunkt einer Überprüfung nach § 281 Ziff. 3 ZPO standzuhalten vermöchte (§ 288 ZPO).