AnwGebV dem Richter einräumen, in casu zur Festsetzung einer niedrigeren Prozessentschädigung geführt hätte; dies umso mehr, als sich der von der Vorinstanz bestätigte Betrag von Fr. 3'300.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ohnehin eher am unteren Rand der massgeblichen Ansätze bewegt (vgl. insbes. § 2 und § 5 Abs. 2 AnwGebV). Mithin stünde keineswegs fest, ob er sich überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, was indessen Grundvoraussetzung für die Kassation des angefochtenen Entscheids wäre (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 f.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65).